Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 107 Satzungen

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 107 Satzungen

 

Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 107 Satzungen

(1) Die am 1. Januar 2015 bestehenden Satzungen gelten fort, soweit einzelne Bestimmungen diesem Gesetz nicht widersprechen. Die Kammern haben die nach diesem Gesetz notwendigen Änderungen, Ergänzungen und Neufassungen der Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2015 vorzunehmen.

(2) Die Landespflegekammer Rheinland-Pfalz hat die erforderlichen Satzungen spätestens bis zum 31. Dezember 2016 zu erlassen. Ihre Weiterbildungsordnung ist zum 1. Januar 2018 in Kraft zu setzen.


 

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Red 20221101

 

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