Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 64 Ablehnungsrecht

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 64 Ablehnungsrecht

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 2
Gerichtsverfassung

 

§ 64 Ablehnungsrecht

Die Berufung zur ehrenamtlichen Richterin oder zum ehrenamtlichen Richter kann nur ablehnen, wer

1. das 65. Lebensjahr vollendet hat,
2. aus gesundheitlichen Gründen daran gehindert ist, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
3. durch andere ehrenamtliche Tätigkeit derart in Anspruch genommen ist, dass die Übernahme des Amts nicht zugemutet werden kann,
4. bereits zehn Jahre Richterin oder Richter eines Berufsgerichts war oder
5. Mitglied des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestags, eines Landtags, der Bundesregierung oder einer Landesregierung ist.


 

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Red 20221101

 

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