Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 96 Entscheidung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Heilberufsgesetzes von Rheinland-Pfalz

 

Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 96 Entscheidung

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 3
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

 

§ 96 Entscheidung

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erlässt das Landesberufsgericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(3) Die Entscheidung ist den Beteiligten mitzuteilen.


 

Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Rheinland-Pfalz

Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber in Rheinland-Pfalz mit der Landesmetropole Mainz, der Weinbauregion im wunderschönen Rheingau und der deutschen Toscana in der Pfalz mit dem einmaligen Dom in Speyer. In Speyer finden Sie auch die Grabstätte von Altkanzler Helmut Kohl...  



Red 20221101

 

mehr zu: Heilberufsgesetz Rheinland-Pfalz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024