Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 39 Zahnmedizinische Gebiete

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 39 Zahnmedizinische Gebiete

 

Teil 3
Weiterbildung
Abschnitt 1
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte
Unterabschnitt 3
Weiterbildung der Zahnärztinnen und Zahnärzte

 

§ 39 Zahnmedizinische Gebiete

(1) Für Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt § 25 mit der Einschränkung, dass sie neben ihrer Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen führen können, die auf besondere Kenntnisse in einem bestimmten Gebiet der Zahnheilkunde (Gebietsbezeichnung) hinweisen. Abweichend von § 27 Abs. 2 dürfen mehrere Gebietsbezeichnungen auch auf nicht verwandten Gebieten nebeneinander geführt werden. § 35 Abs. 1 findet auf Zahnärztinnen und Zahnärzte keine Anwendung.

(2) Die Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen

1. Konservierende Zahnheilkunde,
2. Kieferorthopädie,
3. Zahnärztliche Chirurgie und
4. Parodontologie

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(3) Gebietsbezeichnung ist auch die Bezeichnung „Öffentliches Gesundheitswesen“.


 

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Red 20221101

 

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