Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 100 Kostenfestsetzung

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 100 Kostenfestsetzung

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 4
Kosten

 

§ 100 Kostenfestsetzung

(1) Die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Berufsgerichts setzt auf Antrag die Höhe der zu erstattenden notwendigen Auslagen durch Beschluss fest.

(2) Gegen einen Festsetzungsbeschluss nach Absatz 1 kann binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung Erinnerung eingelegt werden. Über die Erinnerung entscheidet die oder der Vorsitzende des Berufsgerichts; gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden.

(3) Für die Kostenfestsetzung und die Vollstreckung des Festsetzungsbeschlusses nach Absatz 1 gelten im Übrigen die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.


 

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Red 20221101

 

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