Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 92 Entscheidung durch Beschluss

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 92 Entscheidung durch Beschluss

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 3
Verfahren
Unterabschnitt 3
Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens

 

§ 92 Entscheidung durch Beschluss

Wird die Berufung verspätet eingelegt oder wird keine oder eine verspätete oder eine nicht den Anforderungen des § 90 Abs. 4 genügende Berufungsbegründung vorgelegt oder richtet sich die Berufung nur gegen die Kostenentscheidung, soweit sie nach § 90 Abs. 2 nicht allein angefochten werden kann, verwirft sie das Landesberufsgericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Kammermitglied und dem Vorstand der Landeskammer mitzuteilen.


 

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Red 20221101

 

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