Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 59 Berufsgerichte

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 59 Berufsgerichte

 

Teil 4
Berufsgerichtsbarkeit
Abschnitt 2
Gerichtsverfassung

 

§ 59 Berufsgerichte

(1) Berufsgerichte sind

1. das Berufsgericht für Heilberufe, das dem Verwaltungsgericht Mainz angegliedert ist (Berufsgericht) und
2. das Landesberufsgericht für Heilberufe, das dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz angegliedert ist (Landesberufsgericht).

(2) Die Aufgaben der Geschäftsstelle der Berufsgerichte werden von der Geschäftsstelle der Gerichte wahrgenommen, denen die Berufsgerichte angegliedert sind. Die Kassengeschäfte obliegen der Landesjustizkasse Mainz.


 

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Red 20221101

 

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