Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 45 Tiermedizinische Gebiete und Teilgebiete

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 45 Tiermedizinische Gebiete und Teilgebiete

 

Teil 3
Weiterbildung
Abschnitt 1
Weiterbildung der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Apothekerinnen und Apotheker, Tierärztinnen und Tierärzte
Unterabschnitt 6
Weiterbildung der Tierärztinnen und Tierärzte

 

§ 45 Tiermedizinische Gebiete und Teilgebiete

(1) Die Landestierärztekammer Rheinland-Pfalz bestimmt Gebiets- und Teilgebietsbezeichnungen unter den Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 in den Fachrichtungen

1. Theoretische Veterinärmedizin,
2. Tierhaltung und Tiervermehrung,
3. Lebensmittel tierischer Herkunft,
4. Klinische Veterinärmedizin,
5. Methodisch-technische Veterinärmedizin und
6. Ökologische Veterinärmedizin

und in Verbindung dieser Fachrichtungen.

(2) Gebietsbezeichnungen sind auch die Bezeichnungen „Allgemeine Veterinärmedizin“ und „Öffentliches Veterinärwesen“.

(3) § 35 Abs. 1 findet auf Tierärztinnen und Tierärzte keine Anwendung.

(4) Die Bezeichnung „Allgemeine Veterinärmedizin“ darf nicht neben der Bezeichnung „Praktische Tierärztin“ oder „Praktischer Tierarzt“ geführt werden. Die Bezeichnung „Praktische Tierärztin“ oder „Praktischer Tierarzt“ darf zusammen mit nicht mehr als zwei Gebietsbezeichnungen geführt werden.


 

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Red 20221101

 

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