Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 21 Allgemeine Berufspflichten

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 21 Allgemeine Berufspflichten

Teil 2
Berufsausübung

 

§ 21 Allgemeine Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen.

(2) Die Ausübung der Berufstätigkeit durch die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 außerhalb von Krankenhäusern und von Privatkrankenanstalten nach § 30 der Gewerbeordnung in der Fassung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202) in der jeweils geltenden Fassung ist an die Niederlassung in eigener Praxis gebunden, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen etwas anderes zulassen oder eine unselbstständige Tätigkeit in der Praxis von Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ausgeübt wird. Ausgenommen sind Tätigkeiten von Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bei Trägern, die nicht gewerbs- oder berufsmäßig medizinische Leistungen erbringen. Für die Berufsangehörigen nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 gelten für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit die Berufspflichten nach den Sätzen 1 und 2 entsprechend. Satz 1 gilt für die Ausübung der Berufstätigkeit der Tierärztinnen und Tierärzte entsprechend. Die Kammern können in besonderen Einzelfällen Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass berufsrechtliche Belange nicht beeinträchtigt sind.

(3) Liegen einer Kammer hinreichende Anhaltspunkte für eine Berufspflichtverletzung vor, so ist sie gemäß Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e der Verordnung (EU) 2016/679 berechtigt, zu deren Aufklärung und Ahndung personenbezogene Daten zu verarbeiten. Öffentliche Stellen sowie die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber des betreffenden Kammermitglieds sind verpflichtet, die zur Aufklärung und Ahndung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Kammer ist berechtigt, öffentliche Stellen sowie die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber über festgestellte schwerwiegende Berufspflichtverletzungen, die sich auf die Berufsausübung des Kammermitglieds auswirken können, zu unterrichten. Besondere gesetzliche Übermittlungsregelungen oder Geheimhaltungspflichten sowie Berufs- oder besondere Amtsgeheimnisse bleiben unberührt.

(4) Die Behörden, die Meldungen der Dienstleistungserbringerinnen und Dienstleistungserbringer nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erhalten, übermitteln der jeweils zuständigen Kammer Kopien der Meldungen einschließlich der den Meldungen beigefügten Dokumente. Sie unterrichten die Kammer auch über die Auskünfte von Aufnahme- oder Herkunftsmitgliedstaaten nach Artikel 56 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG über das Vorliegen disziplinarischer, strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können.

(5) Die Kammern können von den zuständigen Behörden des Niederlassungsmitgliedstaats für die Erbringung der Dienstleistung Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung und das Vorliegen berufsbezogener Sanktionen anfordern. Im Falle einer Beschwerde über eine Dienstleistung ist die Kammer berechtigt, alle für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens erforderlichen Informationen auch bei der zuständigen Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats einzuholen. Sie unterrichtet die Dienstleistungsempfängerin oder den Dienstleistungsempfänger über das Ergebnis der Beschwerde und im Falle einer berufsrechtlichen oder berufsgerichtlichen Maßnahme auch die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats. Auf Anfrage der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats über eine Dienstleistungserbringung von Kammerangehörigen in diesem Mitgliedstaat hat die Kammer die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Angaben, insbesondere über das Vorliegen berufsrechtlicher oder berufsgerichtlicher Maßnahmen, zu übermitteln.




 

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