Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 8 Organe der Kammern

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Rheinland-Pfalz: Heilberufsgesetz (HeilBG): § 8 Organe der Kammern

Teil 1
Kammerwesen
Abschnitt 1
Organisation und Haushalt

 

§ 8 Organe der Kammern

(1) Organe der Kammern sind

1. die Vertreterversammlung und
2. der Vorstand.

(2) Die Amtszeit der Organe beträgt fünf Jahre. Läuft die Amtszeit bis einschließlich 30. April 2021 ab, wird ihre Dauer abweichend von Satz 1 bis zum 31. Juli 2021 verlängert.

(3) Die Tätigkeit in den Organen der Kammern erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich.

(4) Die Amtszeit der Vertreterversammlung beginnt mit ihrem ersten Zusammentritt. Sie endet mit dem Zusammentritt der neuen Vertreterversammlung, nach Ablauf der fünfjährigen Amtszeit jedoch bereits mit deren Wahl. Satz 2 gilt nur insoweit, als hierdurch die regelmäßige Amtszeit von fünf Jahren nicht um mehr als drei Monate über- oder unterschritten wird.


 

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Red 20221101

 

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