Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § ..9 Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung

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§ 9 Verletzung personalvertretungsrechtlicher Pflichten der Dienststellenleitung

Die schuldhafte Verletzung einer der Dienststellenleitung nach diesem Gesetz obliegenden Pflicht ist ein Dienstvergehen nach § 85 des Landesbeamtengesetzes (LBG).


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