Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .57 Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit

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§ 57 Wahl, Zusammensetzung und Tätigkeit

Die Mitglieder des Gesamtpersonalrats werden von den Beschäftigten aller Dienststellen gewählt, für die der Gesamtpersonalrat errichtet ist. Für seine Wahl und Zusammensetzung, die Amtszeit, die Geschäftsführung, die Befugnisse und Pflichten des Gesamtpersonalrats und seiner Mitglieder gelten § 53 Abs. 7 und 8, § 54 Abs. 2 und 3 und § 55 entsprechend.


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