Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .70 Schutz der Mitglieder der Personalvertretung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 70 Schutz der Mitglieder der Personalvertretung

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Personalrats, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, einschließlich der, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder bedarf der Zustimmung der Personalvertretung.
(2) Verweigert der Personalrat seine Zustimmung oder äußert er sich nicht innerhalb von drei Werktagen nach Eingang des Antrags, kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag der Dienststellenleitung ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dabei hat das Verwaltungsgericht besonders die Stellung des Personalrats und seine Funktionsfähigkeit zu würdigen. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Beteiligte.
(3) Hat das Verwaltungsgericht die Zustimmung zur Kündigung ersetzt und kündigt der Arbeitgeber, können die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage erheben und sind bis zur Rechtskraft der Entscheidung weiter zu beschäftigen.
(4) Mitglieder des Personalrats, einschließlich der, sei es auch nur vorübergehend, nachgerückten Ersatzmitglieder, dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet, umgesetzt oder zugewiesen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und wenn der Personalrat der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung zugestimmt hat.
(5) Für Beamtinnen und Beamte im Vorbereitungsdienst oder im Aufstieg gilt Absatz 4 nicht. Absatz 4 gilt ferner nicht bei der Versetzung, Abordnung, Umsetzung oder Zuweisung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an den Vorbereitungsdienst oder den Aufstieg. Die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen des Vorbereitungsdienstes oder des Aufstiegs zu einer anderen Dienststelle versetzt, abgeordnet oder zugewiesen sind.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024