Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .33 Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 33 Teilnahme des Vertrauensmannes der Zivildienstleistenden

An der Behandlung von Angelegenheiten, die auch die Zivildienstleistenden betreffen (§§ 19 bis 22 des Zivildienstvertrauensmann-Gesetzes vom 16. Januar 1991 - BGBl. I S. 47, 53 - in der jeweils geltenden Fassung), kann der Vertrauensmann der Zivildienstleistenden mit beratender Stimme teilnehmen.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024