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§ 105 Arbeitsverhältnis
Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nur vorübergehend gelöst ist, gelten während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in der Regel 60 Tage im Jahr beschäftigt werden. § 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 3 gelten entsprechend.