Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .34 Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten

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§ 34 Teilnahme der Gleichstellungsbeauftragten

Ist in der Dienststelle eine Gleichstellungsbeauftragte mit unmittelbarem Vortragsrecht bei der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle bestellt, kann der Personalrat diese zu seinen Sitzungen oder zu Sitzungen seiner Ausschüsse einladen. Die Gleichstellungsbeauftragte kann Anregungen zur Behandlung von Angelegenheiten geben, die die Gleichstellung von Frau und Mann betreffen.


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