Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .25 Ersatzmitglieder

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 25 Ersatzmitglieder

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Personalrat aus, tritt ein Ersatzmitglied ein und wird Mitglied des Personalrats. Ist ein Mitglied des Personalrats zeitweilig verhindert, tritt ein Ersatzmitglied für die Dauer der Verhinderung ein und hat die Rechte und Pflichten eines Personalratsmitglieds.
(2) Ist das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt worden, werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.
(3) Bei Personenwahl sind Ersatzmitglieder die nicht gewählten Beschäftigten mit der nächsthöheren Stimmenzahl.
(4) Ein Ersatzmitglied bleibt Vertreterin oder Vertreter der Gruppe, für die es gewählt ist, auch wenn es vor Eintritt in den Personalrat die Gruppenzugehörigkeit wechselt.
(5) In den Fällen der erfolgreichen Anfechtung der Personalratswahl und der Auflösung des Personalrats durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung treten Ersatzmitglieder nicht ein.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024