Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 100 Gemeinsame Personalräte

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§ 100 Gemeinsame Personalräte 

(1) Je einen gemeinsamen Personalrat bilden
1. der Fachbereich Verwaltung der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und die dort errichteten Prüfungsämter sowie
2. der Fachbereich Polizei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, die Abteilung Polizei des bei der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung errichteten Prüfungsamtes und die Landespolizeischule.
(2) § 8 Abs. 2 findet keine Anwendung.


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