Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .98 Beschäftigte

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 98 Beschäftigte 

Als Beschäftigte gelten nicht die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Lehrbeauftragten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte an Hochschulen sowie vergleichbare Beschäftigte an anderen Forschungsstätten.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024