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§ 98 Beschäftigte
Als Beschäftigte gelten nicht die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, Lehrbeauftragten sowie wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte an Hochschulen sowie vergleichbare Beschäftigte an anderen Forschungsstätten.