Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG)

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Aktuelles:
Besoldung Rheinland-Pfalz: Ministerrat billigt im Grundsatz Gesetzentwurf zur Erhöhung der Beamtenbesoldung

 

Landesbesoldungsgesetz von Rheinland-Pfalz (LBesG) 

Stand: 12. April 2005 1

1 Anmerkung: Das Landesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 12. April 2005 gilt gemäß Artikel 11 Nr. 4 des Landesgesetzes vom 14. März 2005 (GVBl. S. 79) ab 18. März 2005. 

Inhaltsübersicht:  

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Zuordnung der Ämter

§ 3 Aufwandsentschädigungen

§ 4 Sonstige Zuwendungen

§ 5 Dienstwohnungsvorschriften, Anrechnung von Sachbezügen

§ 6 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

§ 7 Zuständigkeitsregelungen

§ 8 Jährliche Sonderzahlung

§ 9 Anspruchsberechtigter Personenkreis für eine laufende monatliche Zahlung

§ 10 Bestandteile, Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungweise der laufenden monatlichen Zahlung

§ 11 Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung

§ 12 Sonderbetrag für Kinder

§ 13 Anspruchsberechtigter Personenkreis für eine Einmal-Sonderzahlung

§ 14 Bestandteile, allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise der Einmal-Sonderzahlung

§ 15 Beträge der Einmal-Sonderzahlung

§ 16 Stichtagsregelung für die Bemessung der Einmal-Sonderzahlung

§ 17

Teil 2: Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

§ 18 Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W

§ 19 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

§ 20 Grundsätze zum Besoldungsdurchschnitt

§ 21 Forschungs- und Lehrzulagen

§ 22 Verordnungsermächtigung

§ 23 Besondere Bestimmungen für den Bereich der Sozialversicherung

   

 

 

 

Teil 1: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz regelt, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften gelten, die Besoldung der Beamten und Richter des Landes und der Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten, die Beamten auf Widerruf, die nebenbei verwendet werden, und die ehrenamtlichen Richter.
(2) Dieses Gesetz gilt für Versorgungsempfänger nur insoweit, als dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich bestimmt ist.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

§ 2 Zuordnung der Ämter

(1) Die Zuordnung der bundesrechtlich nicht geregelten Ämter zu den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnungen A und B, die Amtsbezeichnungen und die Gewährung besonderer lan-desrechtlicher Zulagen in diesen Ämtern richten sich nach den Landesbesoldungsordnungen (Anlage).
(2) Die Zuordnung der Ämter der hauptamtlichen Wahlbeamten auf Zeit der Gemeinden und Gemeindeverbände zu den Besoldungsgruppen richtet sich nach der Rechtsverordnung gemäß § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes .

§ 3 Aufwandsentschädigungen

(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn aufgrund tatsäch-licher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen.
(2) Jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium wird für seinen Geschäftsbereich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zu-ständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen nach Absatz 1 an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftun-gen des öffentlichen Rechts zu erlassen und dabei Höchstgrenzen festzulegen.
(3) Solange Grundsätze nach Absatz 2 nicht erlassen sind, bedarf die Ausbringung von Mit-teln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan oder einem entsprechenden Plan der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Zustimmung der obers-ten Aufsichtsbehörde und des für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministeriums.

§ 4 Sonstige Zuwendungen

Neben den besoldungsrechtlichen Bezügen und neben Aufwandsentschädigungen dürfen die Gemeinden und die Gemeindeverbände ihren Beamten sonstige Zuwendungen nur nach den für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften gewähren. Sonstige Zuwendungen sind Geldleistungen und geldwerte Leistungen, die die Beamten unmittelbar oder mittelbar von ih-rem Dienstherrn erhalten, auch wenn sie über Einrichtungen geleistet werden, zu denen die Beamten einen eigenen Beitrag leisten.

§ 5 Dienstwohnungsvorschriften, Anrechnung von Sachbezügen

(1) Der Betrag, der bei Einräumung einer Dienstwohnung gemäß § 10 des Bundesbesol-dungsgesetzes auf die Dienstbezüge angerechnet wird, ist die Dienstwohnungsvergütung.
(2) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Dienstwohnungsvorschriften zu erlassen. In diesen sind insbesonde-re Bestimmungen über die Zuweisung, Nutzung, Verwaltung und Festsetzung des Nutzungs-wertes einer Dienstwohnung, über die Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf die Be-soldung sowie über den höchstens anzurechnenden Betrag (höchste Dienstwohnungsvergütung) zu treffen.
(3) Im Übrigen erlässt die Verwaltungsvorschriften über die Anrechnung von Sachbezügen nach § 10 des Bundesbesoldungsgesetzes
1. für die Beamten und Richter des Landes das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zu-ständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium und
2. für die Beamten der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts jedes als oberste Aufsichtsbehörde zuständige Ministerium für seinen Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.

§ 6 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt.
(2) Den Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei wird unentgeltliche Heilfürsorge gewährt. Die erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Polizei zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(3) Für Polizeibeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.

§ 7 Zuständigkeitsregelungen

(1) Über die Beifügung von Zusätzen zu den Grundamtsbezeichnungen gemäß Nummer 1 Abs. 2 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B entscheidet das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforder-lichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das allgemeine öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium. Das Gleiche gilt für die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der besoldungsrechtlichen Vorschriften des Bundes, soweit nicht der Bund von seiner Befugnis zum Erlass von allgemeinen Verwaltungsvorschriften gemäß § 71 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes Gebrauch gemacht hat.

§ 8 Jährliche Sonderzahlung

Als jährliche Sonderzahlung (§ 67 des Bundesbesoldungsgesetzes) werden gewährt
1. eine laufende monatliche Zahlung (§§ 9 bis 12) und
2. eine Einmal-Sonderzahlung (§§ 13 bis 16).
Die §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes finden Anwendung.

§ 9 Anspruchsberechtigter Personenkreis für eine laufende monatliche Zahlung

Eine laufende monatliche Zahlung erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen der nachfol-genden Bestimmungen
1. der in § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 bezeichnete Personenkreis und
2. Versorgungsempfänger, denen laufende Versorgungsbezüge zustehen.

§ 10 Bestandteile, Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise der laufenden monat-lichen Zahlung

(1) Die laufende monatliche Zahlung besteht aus einem Grundbetrag (§ 11) und einem Son-derbetrag für Kinder (§ 12).
(2) Die laufende monatliche Zahlung steht Berechtigten nur für die Monate zu, in denen ein Anspruch auf laufende Bezüge besteht.
(3) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die laufende monatliche Zahlung nicht, solange ihnen Bezüge nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstel-lung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
(4) Keine laufende monatliche Zahlung erhalten Versorgungsempfänger, die einen Unter-haltsbeitrag durch Gnadenerweis oder Disziplinarentscheidung erhalten.
(5) Die laufende monatliche Zahlung wird zusammen mit den Dienst- oder Versorgungsbezü-gen gezahlt.

§ 11 Grundbetrag der laufenden monatlichen Zahlung

Der monatliche Grundbetrag beläuft sich auf 4,17 v. H. und bemisst sich nach den Bezügen, die dem Berechtigten für den jeweiligen Monat zustehen. Bezüge im Sinne des Satzes 1 sind
1. bei Empfängern von Dienstbezügen das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amts-, Stel-len-, Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Leistungsbezüge für Professoren und hauptbe-rufliche Leiter und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, soweit diese nicht als Einmalzahlungen gewährt werden, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hoch-schulen in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes),
2. bei Empfängern von Anwärterbezügen der Anwärtergrundbetrag, der Familienzuschlag, der Anwärtersonderzuschlag, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen,
3. Zulagen für Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen als Richter nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zur Bundesbesoldungsordnung W oder gemäß Vorbemerkung Nummer 5 zur Bundesbesoldungsordnung C (§ 77 des Bundesbesoldungsgesetzes), Zula-gen für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsge-setzes und der ruhegehaltfähige Teil der Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst sowie
4. bei Versorgungsempfängern die vor Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschrif-ten zustehenden laufenden Versorgungsbezüge mit Ausnahme von Zuschlägen nach den §§ 50 a bis 50 e des Beamtenversorgungsgesetzes .

§ 12 Sonderbetrag für Kinder

Der Berechtigte erhält für jedes Kind, für das ihm in dem jeweiligen Monat Familienzuschlag zusteht, einen monatlichen Sonderbetrag in Höhe von 2,13 EUR. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für eine Waise, sofern ihr der Famili-enzuschlag für sich selbst zusteht.

§ 13 Anspruchsberechtigter Personenkreis für eine Einmal-Sonderzahlung

Eine Einmal-Sonderzahlung erhält bei Vorliegen der Voraussetzungen der nachfolgenden Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 bezeichnete Personenkreis.

§ 14 Bestandteile, allgemeine Anspruchsvoraussetzungen und Zahlungsweise der Einmal-Sonderzahlung

(1) Die Einmal-Sonderzahlung besteht aus einem Grundbetrag (§ 15 Abs. 1) und einem Son-derbetrag für Kinder (§ 15 Abs. 2).
(2) Der Anspruch setzt voraus, dass der Berechtigte
1. am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli in einem der in § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 be-zeichneten Rechtsverhältnisse steht und nicht für den gesamten Monat Juli ohne Bezüge beurlaubt ist und
2. seit dem ersten allgemeinen Arbeitstag des laufenden Jahres ununterbrochen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes) in einem Dienst-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis steht oder gestanden hat.
Sind die Anspruchsvoraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 nur deshalb nicht erfüllt, weil wegen einer Elternzeit kein Anspruch auf Bezüge besteht, so ist dies in dem Kalenderjahr unschäd-lich, in dem Dienst- oder Anwärterbezüge für mindestens drei volle Kalendermonate des ers-ten Kalenderhalbjahres zugestanden haben oder Dienst- oder Anwärterbezüge unmittelbar nach Beendigung der Elternzeit wieder zustehen. Auf die Wartezeit nach Satz 1 Nr. 2 wird der während dieser Zeit geleistete Wehr- oder Zivildienst angerechnet.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 gelten auch als erfüllt für die Zeit zwischen der Beendigung eines Beamtenverhältnisses oder eines öffentlich-rechtlichen Ausbil-dungsverhältnisses kraft Rechtsvorschrift oder allgemeiner Verwaltungsanordnung infolge Bestehens einer Laufbahnprüfung (Abschlussprüfung) und der Begründung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, längstens bis zum ersten allgemeinen Arbeitstag des auf die Laufbahnprüfung folgenden Monats.
(4) Personen, bei denen die Zahlung der Bezüge aufgrund eines Verwaltungsaktes eingestellt worden ist, erhalten die Einmal- Sonderzahlung nicht, solange ihnen Bezüge für den Monat Juli nur infolge der Aussetzung einer sofortigen Vollziehung oder der völligen oder teilweisen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes auszuzahlen sind.
(5) Personen, deren Bezüge für den Monat Juli aufgrund einer Disziplinarmaßnahme teilweise einbehalten werden, erhalten die Einmal-Sonderzahlung nur, wenn die einbehaltenen Bezüge nachgezahlt werden.
(6) Die Einmal-Sonderzahlung wird mit den Dienstbezügen für den Monat Juli gezahlt.

§ 15 Beträge der Einmal-Sonderzahlung

(1) Der Grundbetrag beträgt 200 EUR und wird den Berechtigten mit Grundgehalt aus den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 gewährt. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes gilt entspre-chend.
(2) Alle Beamten und Richter erhalten für jedes Kind, für das ihnen im Monat Juli des jewei-ligen Kalenderjahres Familienzuschlag zusteht, einen Sonderbetrag für Kinder in Höhe von 40 EUR. § 6 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

§ 16 Stichtagsregelung für die Bemessung der Einmal-Sonderzahlung

Für die Bemessung der Einmal-Sonderzahlung sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhält-nisse am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli des jeweiligen Kalenderjahres maß-gebend.

§ 17

(weggefallen)

Teil 2: Bestimmungen für Beamte der Bundesbesoldungsordnung W

§ 18 Zuordnung von Ämtern der Bundesbesoldungsordnung W

(1) Die Ämter der Präsidenten, Vizepräsidenten, Rektoren und Prorektoren einer Hochschule sowie der Kanzler einer Universität werden der Besoldungsgruppe W 3, die Ämter der Kanz-ler einer Fachhochschule der Besoldungsgruppe W 2 zugeordnet. Diesen Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, welcher der Amtsinhaber angehört.
(2) Die Ämter der Professoren an Fachhochschulen und an Universitäten werden unter der Berücksichtigung des § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet. An der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer wer-den die Ämter der Professoren der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet.
(3) Der Anteil der Ämter, die den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 zugeordnet sind, ergibt sich aus den Stellenplänen der Hochschulen. Veränderungen der Anteile der Planstellen an diesen Besoldungsgruppen bedürfen der gleichzeitigen Anpassung des Besoldungsdurch-schnitts sowie der Anpassung der hierfür zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel durch Haushaltsgesetz.

§ 19 Grundsätze zur Gewährung von Leistungsbezügen

(1) Bei der Entscheidung über Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundesbe-soldungsgesetzes (Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge) sind insbesondere die individuel-le Qualifikation, die besondere Bedeutung der Professur, die Bewerberlage und die Arbeits-marktsituation in dem jeweiligen Fach zu berücksichtigen. Diese Leistungsbezüge werden in der Regel unbefristet vergeben. Seit der letzten Gewährung sollen mindestens drei Jahre ver-gangen sein. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(2) Für besondere Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen und in der Regel über mehrere Jahre in den Bereichen Forschung, Lehre, Kunst, Weiterbildung oder Nach-wuchsförderung erbracht werden müssen, können besondere Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden. Sie können als Einmalzahlung oder als monatliche Zahlungen für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet vergeben werden. Im Falle einer wiederholten Vergabe können laufende besondere Leistungsbezüge unbefristet mit einem Widerrufsvorbehalt für den Fall des erheblichen Leistungsabfalls ge-währt werden. Es kann bestimmt werden, dass unbefristet gewährte besondere Leistungsbe-züge an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnehmen.
(3) Befristet gewährte und jeweils mindestens für die Dauer von 10 Jahren bezogene Leis-tungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes können vor-behaltlich des Absatzes 4 höchstens bis zur Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden. Bei mehreren befristeten Leistungsbezügen wird der für den Beamten günstigste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt.
(4) Leistungsbezüge nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes kön-nen zusammen höchstens
1. für 2 v. H. der Inhaber von W 2- oder W 3-Stellen bis zur Höhe von 50 v. H. des Grundge-halts,
2. für 4 v. H. der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 60 v. H. des Grundgehalts und
3. für 2 v. H. der Inhaber von W 3-Stellen bis zur Höhe von 80 v. H. des Grundgehalts
für ruhegehaltfähig erklärt werden.
(5) Hauptberuflichen Leitern und sonstigen Mitgliedern von Leitungsgremien an Hochschulen wird für die Dauer der Wahrnehmung dieser Aufgaben ein Funktions-Leistungsbezug ge-währt. Für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Rahmen der Hochschulselbstverwal-tung oder Hochschulleitung können Funktions-Leistungsbezüge gewährt werden. Die Bemes-sung der Funktions-Leistungsbezüge richtet sich nach § 18 des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere sind die im Einzelfall mit der Aufgabe verbundene Verantwortung und Belas-tung sowie die Größe und Bedeutung der Hochschule zu berücksichtigen. Funktions-Leistungsbezüge können ganz oder teilweise erfolgsabhängig vereinbart werden. Funktions-Leistungsbezüge nach Satz 1 nehmen an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teil.

§ 20 Grundsätze zum Besoldungsdurchschnitt

(1) Die durchschnittlichen Besoldungsausgaben für den in § 34 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbe-soldungsgesetzes beschriebenen Personenkreis werden für das Jahr 2001 im Fachhochschul-bereich auf 115000,00 DM, im Bereich der Universitäten und gleichgestellten Hochschulen auf 140000,00 DM festgestellt.
(2) Erhöhungen des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbesol-dungsgesetzes sind gesetzlich zu regeln. Eine Überschreitung des Besoldungsdurchschnitts gemäß § 34 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bedarf einer gesetzlichen Ermächti-gung.
(3) Das für das finanzielle öffentliche Dienstrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Anteil des Besoldungsdurchschnitts, der gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht an den regelmäßigen Besoldungsanpassungen teilnimmt, festzu-setzen und den jeweils maßgeblichen Besoldungsdurchschnitt, der sich unter Berücksichti-gung der regelmäßigen Besoldungsanpassungen, Maßnahmen nach Absatz 2, Veränderungen aufgrund der §§ 8 bis 17 sowie der Veränderungen in der Stellenstruktur gemäß § 34 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, bekannt zu machen.

§ 21 Forschungs- und Lehrzulagen

Professoren, die Mittel privater Dritter für Forschungs- oder Lehrvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen, kann für die Dauer des Drittmittelflusses aus die-sen Mitteln eine nicht ruhegehaltfähige Zulage nach § 35 des Bundesbesoldungsgesetzes ge-währt werden, soweit der Drittmittelgeber bestimmte Mittel ausdrücklich zu diesem Zweck vorgesehen hat. Eine Zulage darf nur gewährt werden, soweit neben den übrigen Kosten des Forschungs- oder Lehrvorhabens auch die Zulagenbeträge durch die Drittmittel gedeckt sind. Die im Rahmen des Lehrvorhabens anfallende Lehrtätigkeit ist auf die Lehrverpflichtung nicht anzurechnen. Forschungs- und Lehrzulagen dürfen jährlich 100 v. H. des Jahresgrund-gehalts nicht überschreiten.

§ 22 Verordnungsermächtigung

Die für die Angelegenheiten der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer zuständige oberste Landesbehörde und das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium werden jeweils für ihren Bereich ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das finan-zielle öffentliche Dienstrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze, Zuständigkeiten und Verfahren für die Ausgestaltung der Hochschullehrerbesoldung nach Maßgabe der §§ 19 bis 21 zu regeln; dabei sind auch Grundsätze und Maßstäbe für die Ge-währung von Funktions-Leistungsbezügen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundesbesol-dungsgesetzes für Funktionen unterhalb des Leiters, des stellvertretenden Leiters und des Kanzlers einer Hochschule festzulegen.

Teil 3: Besondere Bestimmungen für Beamte der sonstigen der Aufsicht des Landes unterste-henden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

§ 23 Besondere Bestimmungen für den Bereich der Sozialversicherung

(1) Die der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung haben bei der Aufstellung ihrer Dienstordnungen nach den §§ 351 bis 358, § 413 Abs. 2 Satz 1 und § 414 b der Reichsversicherungsordnung, den §§ 144 bis 147 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, § 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890) in der jeweils geltenden Fassung und § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477 - 2557 -) in der jeweils geltenden Fassung für die dienstordnungsmäßig An-gestellten
1. den Rahmen des Bundesbesoldungsgesetzes, insbesondere das für die Beamten des Landes geltende Besoldungs- und Stellengefüge, einzuhalten und
2. alle weiteren Geldleistungen und geldwerten Leistungen sowie die Versorgung im Rahmen und nach den Grundsätzen der für die Beamten des Landes geltenden Vorschriften zu regeln.
(2) Auf die am 1. Juli 1975 vorhandenen dienstordnungsmäßig Angestellten findet Artikel IX §§ 11 bis 13 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs-rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) entsprechende Anwendung.
(3) § 3 Abs. 1 gilt entsprechend.

 

 


 

 

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