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§ 104 Beschäftigte der Staatsforstverwaltung, Stufenvertretung
(1) Beschäftigte der Staatsforstverwaltung sind die staatlichen Beschäftigten der Forstämter, der Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd und des Bereichs Forsten bei dem für die Forstverwaltung zuständigen Ministerium.
(2) Die staatlichen Beschäftigten der Forstämter und der Zentralstelle der Forstverwaltung in der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd bilden einen Bezirkspersonalrat, der gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a auch die Aufgaben des Hauptpersonalrats wahrnimmt. Die staatlichen Beschäftigten des Bereichs Forsten bei dem für die Forstverwaltung zuständigen Ministerium nehmen an der Bildung des allgemeinen Hauptpersonalrats teil.