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§ 101 Theater und Orchester
Die durch Bühnennormalvertrag verpflichteten Theatermitglieder und die Orchestermitglieder bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13; die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen aus. § 95 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.