Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 121 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte

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§ 121 Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte 

(1) Die Verwaltungsgerichte, im dritten Rechtszug das Bundesverwaltungsgericht, sind zuständig für alle Streitigkeiten aus diesem Gesetz.
(2) Dieses Gesetz ist revisibles Landesrecht.


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