Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 102 Gemeinsame Dienststellen

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§ 102 Gemeinsame Dienststellen 

Je eine Dienststelle bilden gemeinsam
1. das Landesamt für Denkmalpflege und die Verwaltung der staatlichen Schlösser,
2. die staatlichen Ämter für Vor- und Frühgeschichte.
§ 5 bleibt unberührt.


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