Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 120 Dienstvereinbarung über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF

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§ 120 Dienstvereinbarung über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF 

Der Personalrat bestimmt im Wege der Dienstvereinbarung mit über besondere Regeln für die Zusammenarbeit der Beschäftigten des ZDF, soweit eine gesetzliche oder tarifvertragliche Regelung nicht besteht. § 76 gilt entsprechend.


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