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§ 59 Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle jugendlichen Beschäftigten. § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltag das 16., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben und im Übrigen die Wählbarkeitsvoraussetzungen des § 11 erfüllen. Unbeschadet des Erlöschens der Mitgliedschaft in der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 23 Abs. 1 Nr. 5 bleiben gewählte Beschäftigte bis zum Ende der laufenden Wahlperiode im Amt.