Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .68 Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen

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§ 68 Grundsätze für die Behandlung der Dienststellenangehörigen

(1) Dienststelle und Personalvertretung haben darüber zu wachen, dass alle Angehörigen der Dienststelle nach Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede unterschiedliche Behandlung wegen ihres Geschlechts oder Alters, wegen ihrer Abstammung, Religion, Nationalität, Herkunft, politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung unterbleibt.
(2) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.


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