Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .55 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung

PDF-SERVICE: Zehn OnlineBücher & eBooks für den Öffentlichen Dienst / Beamtinnen und Beamte zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr Sie können zehn Taschenbücher und eBooks herunterladen, lesen und ausdrucken: Beamtenrecht, Besoldung, Versorgung, Beihilfe sowie Nebentätigkeitsrecht, Tarifrecht, Berufseinstieg und Rund ums Geld im öffentlichen Dienst bzw. Frauen im öffentlichen Dienst >>>mehr Informationen

Zur Übersicht des Landespersonalvertretungsgesetzeses von Rheinland-Pfalz

§ 55 Amtszeit, Geschäftsführung und Rechtsstellung

(1) Für die Amtszeit und Geschäftsführung der Stufenvertretungen gelten die §§ 20 bis 28, § 29 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 8, §§ 30 bis 39, § 40 Abs. 1, 4 bis 6, §§ 41 bis 45 entsprechend. Der Umfang der Freistellung kann durch Dienstvereinbarung geregelt werden. Der Schutz der Mitglieder der Stufenvertretung bestimmt sich nach § 70.
(2) Dienststellenleitung und Stufenvertretung sollen mindestens einmal im Vierteljahr zu Besprechungen im Sinne von § 67 Abs. 1 zusammentreten.
(3) Die konstituierende Sitzung der Stufenvertretung findet spätestens zwölf Werktage nach der Feststellung des Wahlergebnisses statt. Die weiteren Sitzungen werden von dem Vorstand vorbereitet. Sie finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Monat, statt.
(4) Über Angelegenheiten, in denen die Stufenvertretung mitbestimmt, kann die Vorsitzende oder der Vorsitzende im schriftlichen Verfahren abstimmen lassen. Die Abstimmung muss in einer Personalratssitzung erfolgen, wenn im Einzelfall ein Drittel der Mitglieder dem schriftlichen Verfahren widerspricht.


mehr zu: Landespersonalvertretungsgesetz
Startseite | Kontakt | Impressum | Datenschutz
www.besoldung-rheinland-pfalz.de © 2024