Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .95 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats

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§ 95 Gruppenbildung, Erweiterung des Personalrats 

(1) Die beamteten und angestellten Lehrkräfte sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte nach § 25 Abs. 7 des Schulgesetzes (SchulG) bilden gemeinsam eine weitere Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13. Die Zugehörigkeit zu dieser Gruppe schließt die Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. Für die Beteiligung des Personalrats bleibt die allgemeine Gruppenzugehörigkeit maßgebend.
(2) Ein Personalrat, für den in § 12 drei Mitglieder vorgesehen sind, besteht aus vier Mitgliedern, wenn Absatz 1 Satz 1 zur Folge hätte, dass nicht jede Gruppe im Personalrat vertreten wäre.


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