Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .77 Durchführung von Entscheidungen

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§ 77 Durchführung von Entscheidungen

Entscheidungen, an denen der Personalrat beteiligt war, führt die Dienststelle durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Dies gilt ferner für Vereinbarungen zwischen Personalrat und Dienststellenleitung, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen.


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