Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 123 Bestimmungen über die Behandlung von Verschlusssachen

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§ 123 Bestimmungen über die Behandlung von Verschlusssachen 

(1) Soweit eine Angelegenheit, an der eine Personalvertretung zu beteiligen ist, als Verschlusssache mindestens des Geheimhaltungsgrades "VS-Vertraulich" eingestuft ist, tritt an die Stelle der Personalvertretungen ein Ausschuss. Dem Ausschuss gehören höchstens drei Mitglieder an, die der Personalrat aus seiner Mitte wählt. Die Mitglieder des Ausschusses müssen nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sein, Kenntnis von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades zu erhalten. Personalvertretungen bei Dienststellen, die Mittelbehörden nachgeordnet sind, bilden keinen Ausschuss; an ihre Stelle tritt der Ausschuss des Bezirkspersonalrats.
(2) Wird der zuständige Ausschuss nicht gebildet, ist der Ausschuss der bei der Dienststelle bestehenden Stufenvertretung oder, wenn dieser nicht gebildet wird, der Ausschuss der bei der obersten Dienstbehörde bestehenden Stufenvertretung zu beteiligen.
(3) Die Einigungsstelle besteht in den in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Fällen aus je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer, die oder der von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr bestehenden Stufenvertretung bestellt wird und einer oder einem unparteiischen Vorsitzenden, die nach den dafür geltenden Bestimmungen ermächtigt sind, von Verschlusssachen des in Betracht kommenden Geheimhaltungsgrades Kenntnis zu erhalten.
(4) Sonstige Personen, die in diesem Gesetz benannt sind, werden an diesen Angelegenheiten nicht beteiligt.
(5) Die oberste Dienstbehörde kann anordnen, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Ausschuss und der Einigungsstelle Unterlagen nicht vorgelegt und Auskünfte nicht erteilt werden dürfen, soweit dies zur Vermeidung von Nachteilen für das Wohl der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder aufgrund internationaler Verpflichtungen geboten ist. In Verfahren vor den Verwaltungsgerichten sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.


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