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Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § .12 Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder

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§ 12 Bildung von Personalräten und Zahl der Personalratsmitglieder

(1) In allen Dienststellen mit in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.
(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt.
(3) Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel

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5 bis 205 bis 20  Beschäftigten aus einer Person, 
21 bis 50  Beschäftigten aus drei Mitgliedern, 
51 bis 100  Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 
101 bis 250  Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
251 bis 500  Beschäftigten aus neun Mitgliedern, 
501 bis 750  Beschäftigten aus elf Mitgliedern, 
751 bis 1000  Beschäftigten aus 13 Mitgliedern, 
1001 bis 2000  Beschäftigten aus 15 Mitgliedern, 
2001 bis 3000  Beschäftigten aus 17 Mitgliedern, 
3001 bis 4000  Beschäftigten aus 19 Mitgliedern, 
4001 bis 5000  Beschäftigten aus 21 Mitgliedern, 
5001 und mehr  Beschäftigten aus 23 Mitgliedern. 

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(4) Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalratsmitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlausschreibens.


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