Besoldung Rheinland-Pfalz
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Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 119 Anhörung

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§ 119 Anhörung 

Dem Personalrat ist die Ausweitung, Einschränkung oder Verlagerung von Programmen rechtzeitig mitzuteilen. Er ist zu hören. Er ist auch zu hören, soweit eine Ausweitung, Einschränkung oder Verlagerung von Programmen Auswirkungen auf bestehende Rechte oder die Arbeitsplätze der Beschäftigten des ZDF haben könnte.


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