Besoldung Rheinland-Pfalz
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Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 108a AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz

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§ 108a AOK - Die Gesundheitskasse in Rheinland-Pfalz, Innungskrankenkasse Rheinland-Pfalz, Landesversicherungsanstalt Rheinland-Pfalz 

In Abweichung von § 56 Abs. 2 wird der Gesamtpersonalrat in personellen Angelegenheiten der Beschäftigten einer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststelle oder mehrerer nach § 5 Abs. 3 verselbständigten Dienststellen nur beteiligt, wenn der Vorstand die Entscheidungen trifft.


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