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Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 106a Beteiligung bei witterungsbedingter Unterbrechung der Arbeit

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§ 106a Beteiligung bei witterungsbedingter Unterbrechung der Arbeit 

Die Dienststellenleitung hat die Feststellung, ob die Voraussetzungen für eine witterungsbedingte Unterbrechung der Arbeit gemäß § 62 des Manteltarifvertrags für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden (MTW) vom 26. Januar 1982, zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 27 vom 17. Dezember 2003, erfüllt sind, und die Entscheidung über die Möglichkeit der Wiederaufnahme der Arbeit nach einer witterungsbedingten Unterbrechung mit dem Personalrat zu erörtern.


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