Landespersonalvertretungsgesetz von Rheinland-Pfalz: § 105 Arbeitsverhältnis

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§ 105 Arbeitsverhältnis 

Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter, deren Arbeitsverhältnis nur vorübergehend gelöst ist, gelten während der Unterbrechung als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie in der Regel 60 Tage im Jahr beschäftigt werden. § 18 Abs. 3 Satz 2 und § 41 Abs. 3 gelten entsprechend.


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