Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Begründung: Zu den einzelnen Bestimmungen

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Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Begründung: Zu den einzelnen Bestimmungen

B. Zu den einzelnen Bestimmungen

Zu Artikel 1 (Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucher-preise – Inflationsausgleichszahlungen) Zu den Absätzen 1 bis 4 Die Angehörigen des öffentlichen Dienstes sahen und sehen sich weiterhin – wie alle anderen Teile der Bevölkerung auch – stark gestiegenen Verbraucherpreisen ge-genüber. In Übertragung der tarifvertraglichen Einigung vom 9. Dezember 2023 ist es daher angezeigt, auch den Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richtern entsprechende Sonderzahlungen (Inflationsausgleichszahlungen) zukommen zu lassen, welche im Sinne des § 3 Nr. 11c des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als zusätzliche Leistungen zu den ohnehin geschuldeten Bezügen gewährt werden. Es wird dabei zwischen einer Inflationsausgleichs-Einmalzahlung und Inflationsaus-gleichs-Monatszahlungen für die Monate Januar bis Oktober 2024 unterschieden. Die Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung beläuft sich auf 1 800 EUR für voll-beschäftigte Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter beziehungs-weise auf 1 000 EUR für vollbeschäftigte Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechts-referendarinnen und Rechtsreferendare. Ein Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung besteht für Personen, die im Sinne einer Stichtagsregelung am 9. Dezember 2023 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes beziehungsweise der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen. Voraussetzung ist weiterhin, dass das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und mindestens an einem Tag zwischen dem 1. August 2023 und einschließlich dem 9. Dezember 2023 ein Anspruch auf Dienstbezüge beziehungsweise auf Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestanden hat.

Hinzu kommen Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für vollbeschäftigte Beamtin-nen und Beamte sowie Richterinnen und Richter in Höhe von jeweils 120 EUR be-ziehungsweise 50 EUR für Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarin-nen und Rechtsreferendare für die Monate Januar bis Oktober 2024. Diese setzen – ebenfalls im Sinne einer Stichtagsregelung – voraus, dass die vorge-nannten Personen mindestens an einem Tag im jeweiligen Kalendermonat unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsrefe-rendare fallen sowie an mindestens einem Tag im jeweiligen Kalendermonat das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis und Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezü-ge oder Unterhaltsbeihilfen besteht. Es ist bei der steuerfreien Einmalzahlung sowie den zeitlich begrenzten steuerfreien Monatszahlungen unter Berücksichtigung des weiten Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers sachgerecht, diese im Sinne eines pauschalen Ausgleichs grundsätz-lich auch gleichförmig allen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Rich-tern – beziehungsweise entsprechend dem individuellen Ruhegehaltssatz gleichför-mig allen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungempfängern – zu gewähren. Da die Verbraucherpreise in den verschiedenen Lebensbereichen ganz unterschied-liche Auswirkungen zeigen und damit die Beamten- und Richterschaft nicht generell entsprechend ihrer Besoldungsgruppe von proportional steigenden, höheren Kosten betroffen ist, wäre ein an der jeweiligen Besoldungsgruppe orientierter Ausgleich nicht geboten. So sind beispielsweise die Auswirkungen erhöhter Nahrungsmittel-preise und gestiegener Energiekosten für alle Gruppen nahezu gleich. Ihrer rechtli-chen Wirkung nach betreffen die Inflationsausgleichszahlungen zudem nicht den Kerngehalt der Alimentation. Bei jeder Form der Teilzeitbeschäftigung – klarstellend mithin auch bei Altersteilzeit – findet § 9 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) auf die Inflationsaus-gleichszahlungen entsprechende Anwendung.

Maßgebend für die Auszahlungshöhe sind für die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung die Verhältnisse am 9. Dezember 2023 und für die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen die Verhältnisse jeweils am ersten Tag des entsprechenden Ka-lendermonats. In den Sonderfällen einer Beurlaubung oder Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen sind abweichend hiervon und in Anlehnung an die tarifvertragliche Regelung die Beschäftigungsverhältnisse am Tag vor Beginn der jeweiligen Beurlaubung oder Elternzeit maßgebend. Ausnahmsweise sind für die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen bei erstmaliger Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im Laufe eines Kalender-monats die jeweiligen Verhältnisse am Tag der Begründung relevant, um damit bei-spielsweise auch solchen Personen, welche erst im Laufe des Monats ihren Dienst beginnen, die Inflationsausgleichs-Monatszahlungen für diesen Monat gewähren zu können. Entsprechend der tarifvertraglichen Vereinbarung soll eine zeitanteilige Ver-ringerung des Anspruchs auf die vollen Monatszahlungen dabei aber weder für den Fall der Begründung eines Rechtsverhältnisses im laufenden Monat noch für den Fall der Beendigung vor dem Monatsende erfolgen, sodass § 4 Abs. 3 und 4 LBesG inso-fern keine Anwendung finden. Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses in ein solches anderer Art, also bei-spielsweise von einem Beamtenverhältnis auf Widerruf in ein Beamtenverhältnis auf Probe, stellt keine erstmalige Begründung eines Beamtenverhältnisses im Sinne des Artikels 1 dar. Hier erfolgt die Beurteilung der Verhältnisse nach dem Grundsatz, dass immer die Rechtsverhältnisse am jeweiligen Monatsersten maßgebend sind, sodass Anwärterinnen und Anwärter bei Umwandlung ihres Anwärterverhältnisses in ein Beamtenverhältnis auf Probe im laufenden Monat für diesen Monat den entspre-chenden Monatsbetrag für Anwärterinnen und Anwärter erhalten und erst für den folgenden Monat den höheren Monatsbetrag für sonstige Beamtinnen und Beamte. Die Inflationsausgleichszahlungen sind bei der Berechnung von sonstigen Besol-dungsleistungen – etwa von Zuschlägen für Altersteilzeit oder für begrenzte Dienst-fähigkeit – nicht zu berücksichtigen. Durch die Konkurrenzvorschrift in Absatz 4 Satz 1 wird schließlich sichergestellt, dass die Zahlung jeder oder jedem Berechtigten im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes nur einmal gewährt wird. Hinzu kommt eine Anrechnungsregelung in Absatz 4 Satz 2, falls vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bereits in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn gewährt wor-den sind, womit beispielsweise Doppelzahlungen des gleichen Dienstherrn bei blo-ßem Wechsel der Statusgruppe ausgeschlossen werden sollen. Zu den Absätzen 5 bis 8 Entsprechend den Regelungen für die aktiven Beamtinnen und Beamten wird zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise eine Inflationsaus-gleichs-Einmalzahlung auch an die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs-empfänger gewährt. Es handelt sich dabei – wie bei der Zahlung an aktive Beamtin-nen und Beamte auch – um eine Sonderzahlung des Dienstherrn, die im Sinne des § 3 Nummer 11c EStG zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise als zu-sätzliche Unterstützung zu den ohnehin geschuldeten Versorgungsbezügen gewährt wird. Somit bleibt die Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11c EStG grundsätzlich steuerfrei. Anspruch auf die Inflationsausgleichs-Einmalzahlung nach Absatz 5 sollen die am 9. Dezember 2023 vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsemp-fänger haben. Der Stichtag ist zur Abgrenzung gegenüber den nach Absatz 1 Be-rechtigten erforderlich. Zur Bestimmung der Höhe der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung wird der Betrag von 1 800 EUR mit dem jeweils maßgebenden individuellen Ruhegehaltssatz und den jeweils maßgebenden Anteilssätzen des Witwen- und Waisengelds (60 v. H., 55 v. H., 20 v. H. oder 12 v. H.) sowie des Unterhaltsbeitrags multipliziert. Die Orien-tierung am individuellen Ruhegehaltsatz berücksichtigt in der gebotenen Pauschalie-rung und Typisierung, dass Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän-ger wegen der im Regelfall geringeren Haushaltsgrößen im Vergleich zu Bediensteten im aktiven Dienst weniger stark von den Preisanstiegen betroffen wa-ren und sind.

Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgung ist nach Absatz 5 Satz 2 derjenige Ruhegehaltssatz zugrunde zu legen, der für die Bestimmung der Mindestversorgung maßgebend ist (60,6 v. H. oder 35 v. H.). Zudem erfolgen nach Absatz 6 für die Monate Januar bis Oktober 2024 steuerfreie monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen) an die Versor-gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise. Da die jeweilige monatliche Sonderzahlung neben den Versorgungsbezügen zu gewähren ist, kann sie nur gewährt werden, wenn grundsätzlich Versorgungsbezüge laufend zustehen. Liegt der Beginn des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2024, kann die monatliche Sonderzahlung daher erst ab Beginn des Versorgungsfalls neben den dann zustehenden laufenden Versor-gungsbezügen gewährt werden. Ruhen in der Zeit von Januar bis Oktober 2024 grundsätzlich zustehende Versorgungsbezüge wegen der Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften in voller Höhe, besteht kein Anspruch auf eine monatliche Sonderzahlung. In diesen Fällen darf sich der Dienstherr durch Verweis auf die anderen Einkünfte seiner Alimentationsverpflichtung bereits in vollem Umfang entlas-ten; für die Gewährung einer Inflationsausgleichs-Monatszahlung besteht insoweit kein Raum. Grundlage für die Höhe der Inflationsausgleichs-Monatszahlungen ist der an die Be-amtinnen und Beamten gewährte Betrag. Dieser ist – wie bei der Inflationsausgleichs-Einmalzahlung – mit dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz, den An-teilssätzen des Witwen- und Waisengelds sowie des Unterhaltsbeitrags und in den Fällen der Mindestversorgung mit dem für die Bestimmung der Mindestversorgung maßgebenden Ruhegehaltssatz zu multiplizieren. Durch die Regelung in Absatz 7 wird ferner sichergestellt, dass die Sonderzahlungen jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt werden. Damit werden Mehrfach-gewährungen durch einen Dienstherrn, die auf unterschiedliche anspruchsberechtig-te Rechtsverhältnisse zurückzuführen sind, ausgeschlossen.

Absatz 8 beinhaltet schließlich die Klarstellung, dass die Sonderzahlungen nicht Teil des Ruhegehalts sind, da sie neben dem Ruhegehalt gewährt werden. Sie sind damit insbesondere nicht bei der Ermittlung des Sterbegelds zu berücksichtigen; ebenso bilden sie nicht die Grundlage für die Ermittlung des Witwen- oder Waisengelds. Zu-dem sind die Sonderzahlungen bei der Durchführung von Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften – insbesondere gemäß den §§ 73 bis 75 und 81 des Lan-desbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) – außer Betracht zu lassen; ebenso bleiben sie bei der Anwendung des § 37 LBeamtVG unberücksichtigt. Zu Artikel 2 (Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge für das Jahr 2024) Artikel 2 bildet die gesetzliche Grundlage für die Dynamisierung von Besoldung und Versorgung um 200 EUR zum 1. November 2024 sowie für die Erhöhungen der Be-züge für Anwärterinnen und Anwärter um 100 EUR ebenfalls zum 1. November 2024. Damit folgt der Gesetzgeber auf Basis der Eins-zu-eins-Übernahme des Tarifergeb-nisses vom 9. Dezember 2023 seiner aus § 5 LBesG und § 4 Abs. 1 des LBeamtVG beziehungsweise der unmittelbar aus dem Alimentationsprinzip des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes resultierenden Verpflichtung, die Bezüge entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und unter Berücksichtigung der mit den Dienstaufgaben verbundenen Verantwortung re-gelmäßig anzupassen. Das Alimentationsniveau des Landes entspricht – auch unter Berücksichtigung des vom vorliegenden Gesetzentwurf erfassten Erhöhungszeitraums, der weiteren Line-arsteigerung von 5,5 v. H. zum 1. Februar 2025 sowie der vorgesehenen, ergänzen-den Maßnahmen – den Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht in seinem Grundsatzurteil vom 5. Mai 2015 (2 BvL 17/09 u. a.) zur amtsangemessenen Alimen-tation der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, in seinem Beschluss vom 17. November 2015 (2 BvL 19/09 u. a.) zur amtsangemessenen Alimentation der Beamtinnen und Beamten sowie in seinen jüngsten Beschlüssen vom 4. Mai 2020 (2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u. a.) zur amtsangemessenen Alimentation der Richterinnen und Richter sowie der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und zur amtsangemessenen Alimentation kinderreicher Richter- und Beamtenfamilien aus Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unter Berücksichtigung der besonderen Prozeduralisierungspflichten des Gesetzgebers ableitet. Nach diesen verfassungsgerichtlichen Grundentscheidungen ist im Rahmen einer Gesamtschau, mithilfe von aus dem Alimentationsprinzip ableitbaren und volkswirt-schaftlich nachvollziehbaren Parametern, ein durch Zahlenwerte konkretisierter Ori-entierungsrahmen für die Bestimmung einer grundsätzlich verfassungsgemäßen Ali-mentationsstruktur und des Alimentationsniveaus zu ermitteln. Hierzu eignen sich – so das Bundesverfassungsgericht – fünf Parameter, die in des-sen Rechtsprechung zum Alimentationsprinzip angelegt sind und denen indizielle Bedeutung zukommt. Drei der Parameter beruhen auf einem Vergleich der 15-jährigen Besoldungsentwick-lung einerseits mit der 15-jährigen Entwicklung der Tarifentlohnung im öffentlichen Dienst, des Nominallohnindexes sowie des Verbraucherpreisindexes andererseits. Ergänzend ist gegebenenfalls für einen weiteren gleichlangen Zeitraum, der auch den Zeitraum der fünf Jahre vor Beginn des vorgenannten 15-jährigen Betrachtungs-zeitraums abdeckt und sich mit diesem Zeitraum überlappt, eine Vergleichsberech-nung durchzuführen, wobei das Bundesverfassungsgericht diese Staffelprüfung in Verschärfung seiner vormaligen Rechtsprechung nunmehr lediglich einschränkend heranzieht, um statistische Ausreißer zu bereinigen (vgl. BVerfG – 2 BvL 4/18, Rn. 36). Ein Zurückbleiben von 5 v. H. oder mehr bedeutet insofern eine Überschreitung der verfassungsgerichtlich bestimmten Grenzwerte. Die beiden übrigen Parameter betreffen im Sinne eines systeminternen Besoldungs-vergleichs den Abstand zwischen den Bruttogehältern der einzelnen Besoldungs-gruppen, der innerhalb von fünf Jahren nicht um 10 v. H. oder mehr (gemessen am jeweiligen Ausgangswert) abgeschmolzen werden darf, sowie als Quervergleich die durchschnittliche Besoldungshöhe von Bund und Ländern. Diesbezüglich liegt der Grenzwert für eine negative Abweichung ebenfalls bei 10 v. H. Beim systeminternen Besoldungsvergleich ist neben der Veränderung der Abstände zu anderen Besoldungsgruppen in den Blick zu nehmen, ob in der untersten Besol-dungsgruppe der gebotene Mindestabstand zum Grundsicherungsniveau eingehal-ten ist. Dieser Mindestabstand wird unterschritten, wenn die Nettoalimentation unter Berücksichtigung der familienbezogenen Bezügebestandteile und des Kindergelds um weniger als 15 v. H. über dem Grundsicherungsniveau liegt. Ein Verstoß gegen das Mindestabstandsgebot betrifft insofern das gesamte Besoldungsgefüge, als sich der vom Gesetzgeber selbst gesetzte Ausgangspunkt für die Besoldungsstaffelung als fehlerhaft erweist (vgl. BVerfG – 2 BvL 4/18, Leitsatz Nr. 5 und Rn. 47). Werden mindestens drei Parameter der ersten Stufe erfüllt, besteht die Vermutung einer verfassungswidrigen Unteralimentation (1. Prüfungsstufe), die im Rahmen der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden kann (2. Prüfungsstu-fe). Werden umgekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine amtsangemessene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der ersten Stufe, insbesondere das Maß der Über- bezie-hungsweise Unterschreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stu-fe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwä-gung eingehend gewürdigt werden (vgl. BVerfG – 2 BvL 4/18, Leitsatz Nr. 7). Ergibt die Gesamtschau, dass die zur Prüfung gestellte Besoldung grundsätzlich als verfassungswidrige Unteralimentation einzustufen ist, bedarf es auf der dritten Stufe schließlich der Prüfung, ob dies im Ausnahmefall verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein kann. Der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation ist Teil der mit den hergebrachten Grundsätzen verbundenen institutionellen Garantie des Artikels 33 Abs. 5 des Grundgesetzes. Soweit er mit anderen verfassungsrechtlichen Wertent-scheidungen oder Instituten kollidiert, ist er entsprechend dem Grundsatz der prakti-schen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu brin-gen (3. Prüfungsstufe).

Das Alimentationsniveau des Landes ist unter Zugrundelegung dieser Vorgaben und unter Berücksichtigung des nachfolgend für die einzelnen Prüfungsstufen und Parameter konkret dargelegten landesspezifischen Datenmaterials weiterhin verfassungsgemäß.


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