Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Artikel 1 Inflationsausgleichszahlungen

 

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Rheinland-Pfalz:
Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Artikel 1 Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichszahlungen)

 

Artikel 1

Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleichszahlungen)

(1) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise wird den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern
sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) gewährt.

Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 1 800 EUR. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem besonderen öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt Satz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Sonderzahlung 1 000 EUR beträgt. Die Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn

1. die in den Sätzen 1 und 3 genannten Personen am 9. Dezember 2023 unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
2. das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis am 9. Dezember 2023 besteht und
3. in der Zeit vom 1. August 2023 bis einschließlich zum 9. Dezember 2023 an mindestens einem Tag Anspruch auf
Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen bestanden hat.
(2) Zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise werden den Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ferner für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen) gewährt. Die Höhe beträgt jeweils 120 EUR; § 4 Abs. 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes finden keine Anwendung. Für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sowie für Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass die monatlichen Sonderzahlungen jeweils 50 EUR betragen. Die jeweilige monatliche Sonderzahlung wird nur gewährt, wenn an mindestens einem Tag in dem jeweiligen Kalendermonat

1. die in den Sätzen 1 und 3 genannten Personen unter den Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes oder der Landesverordnung über die Gewährung von Unterhaltsbeihilfen an Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare fallen,
Landtag Rheinland-Pfalz – 18. Wahlperiode Drucksache 18/8955
2. das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis besteht und
3. Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen besteht.

(3) § 9 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes findet entsprechende Anwendung. Maßgebend sind jeweils

1. für die einmalige Sonderzahlung nach Absatz 1 die Verhältnisse am 9. Dezember 2023; bei Beurlaubung oder
Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen am 9. Dezember 2023 sind
die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder Elternzeit maßgebend,
2. für die monatlichen Sonderzahlungen nach Absatz 2 die jeweiligen Verhältnisse am ersten Tag des jeweiligen
Kalendermonats; bei Beurlaubung oder Elternzeit ohne Anspruch auf Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Unterhaltsbeihilfen am ersten Tag des jeweiligen Kalendermonats sind die Verhältnisse am Tag vor Beginn der Beurlaubung oder Elternzeit maßgebend. Bei erstmaliger Begründung eines Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses im
Laufe des Kalendermonats sind ausnahmsweise die jeweiligen Verhältnisse am Tag der Begründung maßgebend.

(4) Die Sonderzahlungen werden jeder oder jedem Berechtigten nur einmal gewährt; bei mehreren Dienstverhältnissen
gilt § 14 des Landesbesoldungsgesetzes entsprechend. Stehen vergleichbare Leistungen zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise aus einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst bei dem gleichen Dienstherrn zu, werden diese auf die Sonderzahlungen nach den Absätzen 1 und 2 vollständig angerechnet. Die Sonderzahlungen bleiben bei sonstigen Besoldungsleistungen unberücksichtigt.

(5) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise wird den am 9. Dezember 2023 vorhandenen Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG eine einmalige Sonderzahlung (Inflationsausgleichs-Einmalzahlung) gewährt, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengelds sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 1 800 EUR ergibt. Bei Empfängerinnen und Empfängern von Mindestversorgungsbezügen gilt der jeweils maßgebende Mindestruhegehaltssatz.

(6) Zur Abmilderung der Folgen der gestiegenen Verbraucherpreise werden Empfängerinnen und Empfängern von laufenden Versorgungsbezügen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) im Geltungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG für die Monate Januar 2024 bis Oktober 2024 monatliche Sonderzahlungen (Inflationsausgleichs-Monatszahlungen) neben ihren Versorgungsbezügen gewährt. Die jeweilige monatliche Sonderzahlung wird in der Höhe gewährt, die sich nach dem jeweils maßgebenden Ruhegehaltssatz und den Anteilssätzen des Witwen- und Waisengelds sowie des Unterhaltsbeitrags aus dem Betrag von 120 EUR ergibt; Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) Die Sonderzahlungen werden den Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfängern jeweils nur einmal
gewährt. Beim Zusammentreffen mit entsprechenden Leistungen aus einem anderen Rechtsverhältnis im öffentlichen
Dienst bei dem gleichen Dienstherrn werden die Sonderzahlungen mit der Maßgabe gewährt, dass

1. der Anspruch aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis auf den Anspruch aus dem Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger angerechnet wird,
2. beim Zusammentreffen von Ruhegehalt mit Hinterbliebenenversorgung sich die Sonderzahlungen nach dem Ruhegehalt bemessen und neben dem Ruhegehalt gewährt werden sowie
3. im Übrigen der Anspruch aus einem späteren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger dem Anspruch aus einem früheren Rechtsverhältnis als Versorgungsempfängerin oder Versorgungsempfänger vorgeht.

(8) Die Sonderzahlungen gelten nicht als Teil des Ruhegehalts und bleiben bei der Anwendung von Ruhens-, Anrechnungsund Kürzungsvorschriften sowie bei Vorschriften über die anteilige Kürzung außer Betracht. 


 

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