Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Begründung

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Rheinland-Pfalz:
Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Begründung


Begründung

A. Allgemeines Inhaltliche Zusammenfassung

Die Bezüge der Beamtinnen und Beamten, der Richterinnen und Richter sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger werden in Anlehnung an die am 9. Dezember 2023 erzielte Tarifeinigung in den Tarifverhandlungen für die Beschäftigten der Länder zum 1. November 2024 um 200 EUR sowie zum 1. Februar 2025 um 5,5 v. H. angepasst. Damit überträgt das Land das Tarifergebnis eins zu eins. Die Bezügeanpassungen gelten dabei ebenso für die Bezügeempfängerinnen und Bezügeempfänger der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Anwärterinnen und Anwärter sowie Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare profitieren – ebenfalls eins zu eins dem Tarifergebnis entsprechend – zum 1. November 2024 von einer pauschalen Erhöhung des Anwärtergrundbetrags bezie-hungsweise der Unterhaltsbeihilfen in Höhe von 100 EUR sowie zum 1. Februar 2025 in Höhe von weiteren 50 EUR. Daneben haben sich die Tarifvertragsparteien auf Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise für Beschäftigte in einem Arbeitsverhältnis (Infla-tionsausgleichszahlungen) geeinigt. Die Sonderzahlungen belaufen sich zum einen auf einmalig 1 800 EUR für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie 1 000 EUR für Auszubildende und zum anderen auf monatlich 120 Euro für den Zeitraum Januar bis Oktober 2024 für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, beziehungsweise auf 50 EUR monatlich für Auszubildende. Der Gesetzentwurf sieht vor, diese steuer-freien Inflationsausgleichszahlungen auf die Empfängerinnen und Empfänger von Dienstbezügen, auf die Empfängerinnen und Empfänger von Anwärterbezügen oder Unterhaltsbeihilfen sowie auf die Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungs-bezügen – entsprechend den jeweils maßgebenden Ruhegehalts- und Anteilssätzen – zeit- und inhaltsgleich zu übertragen. Der Gesetzentwurf umfasst ferner weitere Einkommensverbesserungen für Anwärte-rinnen und Anwärter, Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, um im Wettbewerb privater und öffentlicher Arbeitgeber die Konkurrenzfähigkeit des Landes zu stärken. So ist eine über das Tarifergebnis hinausgehende Anhebung der Anwärtergrundgehälter um Beträge zwischen 40 und 60 EUR je nach Einstiegsamt, eine Anhebung der Unterhaltsbeihilfen für Rechtsreferendarinnen und Rechtsrefe-rendare um 60 EUR, eine Streichung der bislang ersten ausgewiesenen Erfahrungs-stufe für die Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 und R 1 sowie eine überproportionale Anhebung des Grundgehaltssatzes der sodann ersten ausgewiesenen Erfahrungs-stufe, eine Erhöhung der Stellenzulagen gemäß den Vorbemerkungen zu den Lan-desbesoldungsordnungen A und B sowie gemäß den §§ 48, 49 des Landesbesol-dungsgesetzes (LBesG) um knapp 36 v. H. und eine Fortschreibung der Vorgaben der verfassungsgerichtlichen Alimentationsrechtsprechung zu den kinderbezogenen Familienzuschlägen für dritte und weitere Kinder unter Berücksichtigung der Dynami-sierungen im Sozialrecht vorgesehen. Finanzielle Auswirkungen Die Dynamisierung der Bezüge bedingt für das Land Mehrkosten in Höhe von rund 41 Mio. EUR im Jahr 2024 sowie in Höhe von rund 560 Mio. EUR im Jahr 2025. Sie wirkt naturgemäß in der weiteren Zukunft fort. Die Gewährung der Inflationsaus-gleichszahlungen ist ferner mit Ausgaben in Höhe von rund 285 Mio. EUR für das Land verbunden. Das weitreichende Maßnahmenpaket zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes sowie die Anpassung der Familienzuschlagsbeträge bewirkt schließlich Mehrkosten in einer Größenordnung von jährlich rund 24 Mio. EUR.

Soweit von den in diesem Gesetz vorgesehenen Anpassungen auch die kommuna-len Gebietskörperschaften tangiert sind, ist das Konnexitätsprinzip nicht betroffen, da ein Konnexitätstatbestand nicht erfüllt ist (vgl. Artikel 49 Abs. 5 der Verfassung für Rheinland-Pfalz, § 1 Abs. 1 des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 2. März 2006 – GVBl. S. 53, BS 2020-5 –). Ergebnis der Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände und des Kommu-nalen Rates sowie der Anhörung anderer Stellen Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und die kommunalen Spitzenverbän-de wurden gemäß § 98 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes beteiligt. Der dbb beamtenbund und tarifunion, landesbund rheinland-pfalz (dbb), die kommu-nalen Spitzenverbände sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund Rheinland-Pfalz / Saarland (DGB) äußern mit ihren Stellungnahmen ihre grundsätzliche Zustimmung sowohl betreffend die Übertragung der am 9. Dezember 2023 erzielten Tarifeinigung auf die rheinland-pfälzischen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter, als auch betreffend das weitreichende Maßnahmenpaket zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes sowie zur Anpassung der Familienzuschlags-beträge. Der DGB begrüßt insofern explizit, dass auch die Versorgungsempfängerin-nen und Versorgungsempfänger in gleichem Maße von der Tarifübernahme erfasst würden. Der DGB und der dbb fordern darüberhinausgehend aber auch eine weitere Anhe-bung der Stellenzulagen, ihre fortlaufende Dynamisierung sowie – insofern allerdings nur der dbb – eine überproportionale Erhöhung der Mehrarbeitsvergütungssätze ge-mäß § 4 Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) sowie der Beträge der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 Landeserschwernis-zulagenverordnung (LEZulVO). Dazu entgegnet das Ministerium der Finanzen, dass die massive Erhöhung der Zahlbeträge der Stellenzulagen gemäß den Vorbemerkungen zu den Landesbesol-dungsordnungen A und B sowie gemäß den §§ 48 und 49 LBesG um knapp 36 v. H.  dazu führe, dass man sich im Ländervergleich bei allen Zulagentatbeständen auf einem absoluten Spitzenplatz bewege, klar vor den Nachbarländern als unmittelba-ren Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt. Der seitens des dbb angeführte Zahlbetrag des Bundes bei der sogenannten Polizeizulage in Höhe von monatlich 228 EUR, der DGB sieht demgegenüber eher einen Betrag von 200 EUR als Richtgröße an, könne demgegenüber nicht als Maßstab dienen, da die Struktur des Bundes – beispielswei-se mit einem weiterhin vorhandenen mittleren Polizeivollzugsdienst – eine völlig an-dere sei und im Ländervergleich der Betrag von 228 EUR als Ausreißer angesehen werden müsse. Wesentlich sei der Landesregierung weiterhin ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen aller Beamtinnen und Beamten einerseits und der finanziellen Tragfähigkeit andererseits. Vor dem Hintergrund der Wettbewerbsfä-higkeit seien die Anhebungen um 36 v. H. insgesamt als attraktiv einzuordnen. Da eine fortlaufende Dynamisierung von Stellenzulagen im Bund-Länder-Vergleich eine Ausnahme darstelle, sei es zudem sachgerecht, sich nicht schematisch auf fixe An-passungssätze einer Tarifeinigung zu beziehen, sondern die jeweiligen Zahlbeträge auf ihre Angemessenheit auch zukünftig weiterhin spezifisch zu prüfen. Soweit der dbb daneben eine außerordentliche Erhöhung der Mehrarbeitsvergü-tungssätze gemäß § 4 LMVergVO sowie der Beträge der Zulage für Dienst zu un-günstigen Zeiten gemäß § 4 Abs. 1 LEZulVO fordere, sei dies schon dem Grunde nach nicht nachvollziehbar, da diese Beträge seit Jahren einer fortlaufenden Dyna-misierung unterliegen würden, welche gerade die Entwicklung der Verbraucherpreise über den erzielten Tarifabschluss berücksichtige. Der dbb gibt ferner zu bedenken, dass die Staffelung der Zulagen nach den Vorbe-merkungen Nummer 6, 7 und 8 zu den Landesbesoldungsordnungen A und B ent-sprechend der Dienstzeit überdacht werden sollte und man zudem die tarifvertraglich neu vereinbarte Ausweitung der Zulage für Pflegepersonal und Beschäftigte in Ge-sundheitsberufen an Universitätskliniken auf entsprechende Beschäftigte im Maßre-gelvollzug und im Justizvollzug für die in medizinischen Bereichen in einer Justizvoll-zugsanstalt tätigen Beamtinnen und Beamten übernehmen müsse.

Demgegenüber argumentiert das Ministerium der Finanzen, dass die Staffelung der vorgenannten Zulagen entsprechend der Dienstzeit darin fuße, dass nach § 47 LBesG Stellenzulagen für herausgehobene Funktionen gewährt würden, gerade zu Beginn der Funktionswahrnehmung bei den Zulagen nach den Vorbemerkungen Nummer 6, 7 und 8 zu den Landesbesoldungsordnungen A und B im Sinne einer Einarbeitungsphase aber noch nicht alle Funktionen vollständig ausgefüllt würden. Typischerweise greife die Staffelung in der Zeit der Ausbildung beziehungsweise für Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst. Infolgedessen sei die Regelung, die sich in dieser beziehungsweise in ähnlicher Form nahezu in allen Län-dern finde, gerechtfertigt. Hinzu trete, dass die vorgesehene Staffelung bereits nach einer Dienstzeit von zwei beziehungsweise drei Jahren – mithin teils sogar schon während der Endphase der Ausbildung – nicht mehr greife, so dass dann der jeweili-ge Höchstbetrag bezogen würde. Dies sei weiterhin sachgerecht und angemessen. Im Übrigen bestehe auch keine Veranlassung, die in der jüngsten Tarifeinigung ver-einbarte Ausweitung der Zulage für Pflegepersonal und Beschäftigte in Gesundheits-berufen an Universitätskliniken auf entsprechende Beschäftigte im Maßregelvollzug und im Justizvollzug auf die in medizinischen Bereichen in einer Justizvollzugsanstalt tätigen Beamtinnen und Beamten zu übertragen, da diese – wie es der dbb selbst vortrage – und soweit die Funktionen nicht von Tarifbeschäftigten ausgeübt würden, jedenfalls ausgebildete Beamtinnen und Beamte des allgemeinen Vollzugsdienstes seien, welche bereits die Zulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B erhalten würden. Hierin liege eine angemessene Honorierung einer herausgehobenen Funktion im Sinne von § 47 LBesG im Ver-gleich zu anderen Beamtinnen und Beamten im Landesdienst. Die tarifrechtliche Ausgestaltung habe angesichts der systematischen Unterschiede zwischen dem Ta-rif- und dem Beamtenrecht auch keine Folge- oder gar Reflexwirkung. Die besonde-ren Anforderungen im Justizvollzugsdienst seien darüber hinaus schon durch die Angleichung des Höchstbetrags der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 8 an den Höchstbetrag der Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 6 zu den Landes-besoldungsordnungen A und B zum 1. Januar 2020 berücksichtigt worden. Die deut-liche Anhebung aller Stellenzulagen um 36 v. H. mit vorliegendem Gesetz setze die-se Entwicklung nachhaltig fort.

Zu den Stellenzulagen nach den Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsord-nungen A und B, vor allem betreffend die Zulagen nach den Nummern 6, 7 und 8, reklamieren der dbb und der DGB darüber hinaus diese als ruhegehaltfähige Dienst-bezüge im Sinne von § 12 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG) einzu-ordnen. Insofern sei gleichfalls von Relevanz, dass das Sterbealter von Polizeibeam-tinnen und Polizeibeamten sowie Justizvollzugsbeamtinnen und Justizvollzugs-beamten im Vergleich zu anderen Beamtengruppen seit 1999 nicht mehr angestie-gen sei und dies auf die besonderen Belastungen während des Dienstes zurückge-führt werden müsse. Das Ministerium der Finanzen lehnt die Forderungen von dbb und DGB hingegen ab und führt an, dass schon mit dem Inkrafttreten des Versorgungsreformgesetzes 1998 die nur für wenige Jahre (1990 bis 1998) geltende Regelung der Ruhegehaltfähigkeit der Polizei-, der Feuerwehr- oder der Gitterzulage wieder aufgehoben wurde. Grund hierfür war, dass diese Zulagen Stellenzulagen sind, die nicht ein besonderes Amt, sondern eine besondere Funktion honorieren und ihre Besoldungs- beziehungsweise Versorgungswirksamkeit verlieren, wenn die Funktion nicht mehr wahrgenommen wird. Mit dem Eintritt in den Ruhestand wird die Einsatztätigkeit bei der Polizei, der Feuerwehr oder der Justiz eingestellt und es entfällt somit die Begründung für die Gewährung der Zulagen. Diese Argumentation sei weiterhin richtig, was im Übrigen auch die überwiegende Mehrheit der Länder teile. Ferner würden beispielsweise den Belastungen im Polizei-, Feuerwehr- oder Justizvollzugsdienst mit besonderen Al-tersgrenzen bereits großzügig Rechnung getragen. Schließlich regt der dbb weitere, über das Tarifergebnis hinausgehende Verbesse-rungen, wie beispielsweise eine Ausweitung der Inflationsausgleichszahlungen auf Beamtinnen und Beamte ohne Dienstbezüge, eine Anhebung von Einstiegsämtern bei der Polizei, eine Abschaffung der Kürzungsregelung gemäß § 13 Abs. 5 LEZulVO oder – insofern in Übereinstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden – eine Erhöhung der monatlichen Höchstbeträge für Dienstaufwandsentschädigungen ge-mäß der Kommunal-Besoldungsverordnung an.

Hierzu wendet das Ministerium der Finanzen ein, dass während einer Phase außerhalb des aktiven Dienstes ohne Dienstbezüge – also beispielsweise einer Beurlau-bung oder einer Elternzeit ohne Dienstbezüge – schon keine Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn bestünde, so dass erst recht keine Inflationsausgleichszahlungen für betroffene Beamtinnen und Beamten gewährt werden könnten. Ent-sprechendes sehe auch die Tarifeinigung im Übrigen nicht vor. Daneben seien auch die Einstiegsämter insgesamt weiterhin sachgerecht. Dies gelte für alle Beamtinnen und Beamten im Landesdienst, mithin auch für Polizistinnen und Polizisten. Ebenso festzuhalten sei an der Kürzungsregelung des § 13 Abs. 5 LEZulVO bei gleichzeitigem Bezug einer Stellenzulage nach den Nummern 5 bis 8 der Vorbemer-kungen zu den Landesbesoldungsordnungen A und B des Landesbesoldungsgeset-zes, da diese Stellenzulagen Erschwernisse als Ausfluss einer konkreten Funktions-wahrnehmung in einer einheitlichen Belastungssituation bereits abgelten würden, die typischerweise bei Wechselschicht- und Schichtdiensten vorliegen würden. Dies re-sultiere unmittelbar aus den Grundlagenvorschriften zu den Stellen- und Erschwer-niszulagen in den §§ 47 und 50 LBesG und ihres sich überschneidenden Anwen-dungsbereichs. Schließlich biete das Tarifergebnis und dessen Übertragung auf die rheinland-pfälzische Beamten- und Richterschaft keinen Ansatz, um Höchstbeträge für Dienst-aufwandsentschädigungen zugunsten hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten zu ändern. Aufwandsentschädigungen gemäß § 6 LBesG seien zum einen grundsätzlich nicht dynamisch im Sinne einer Anlehnung an ein Tarifer-gebnis und zum anderen sei die Anhebung und Überprüfung von sämtlichen Aufwandsentschädigungen, Vergütungen oder Zuschlägen auch nicht Regelungsgegen-stand des Gesetzentwurfs. Aufwandsentschädigungen in festen Monatsbeträgen und damit auch entsprechende Höchstbeträge für solche Entschädigungen seien gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 LBesG zudem nur dann zulässig, wenn aufgrund tatsächlicher An-haltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar sei, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstünden. Dies bedeute für eine geforderte Erhöhung in einem ersten Schritt eine dezidierte Erhe-bung und Aufarbeitung der entstandenen Ausgaben, aber gerade keine Verallgemei-nerung anhand sonstiger Faktoren. Die Überlegungen zu den Stellenzulagen unter Berücksichtigung einer Konkurrenzsituation mit anderen Arbeitgebern der öffentli-chen Hand seien schon dem Grunde nach nicht vergleichbar. Soweit der DGB in seiner Stellungnahme grundsätzlich auf die Alimentationsrecht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts und die nach seiner Ansicht damit wei-terhin verbundenen Unsicherheiten für die Beamtinnen und Beamten sowie alle Dienstherrn im Bundesgebiet und die auch insofern wünschenswerte Rückkehr zu einer bundeseinheitlichen Besoldung hinweist, gibt das Ministerium der Finanzen zu bedenken, dass der Gesetzgeber schon mit dem Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2022 (vgl. LT-Drs. 18/2300) auf die neuerlichen Vorga-ben des Bundesverfassungsgerichts aus den Entscheidungen vom 4. Mai 2020 (vgl. 2 BvL 4/18 und 2 BvL 6/17 u. a.) umfassend reagiert habe und dies mit vorliegendem Gesetzentwurf konsequent und richtig fortführe. Sofern die Alimentationsrechtspre-chung des Bundesverfassungsgerichts in Teilen weiterhin als schwammig, auf spezi-fische Einzelfälle zugeschnitten und damit als auslegungsbedürftig wahrgenommen würde, vollziehe sich dies einerseits außerhalb des Einflussbereichs der Landesre-gierung und sei andererseits der Systematik jeder Einzelfallrechtsprechung imma-nent. Der Deutsche Richterbund, Landesverband Rheinland-Pfalz, begrüßt des Weiteren ebenfalls ausdrücklich die Tarifübernahme sowie die Verbesserung der Eingangsbe-zahlung in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 und R 1. Gleichzeitig regt er im Ergebnis an, die Anhebung der Eingangsbezahlung auch für diejenigen Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter nachzuzeichnen, die sich bereits in höheren Erfahrungsstufen befinden. Das Ministerium der Finanzen folgt diesem Begehren nicht. Sinn und Zweck der Stu-fenstreichung sowie der überproportionalen Anhebung des Grundgehaltssatzes der sodann ersten ausgewiesenen Erfahrungsstufe in den Besoldungsgruppen A 12 bis A 14 und R 1 sei eine verbesserte Personalgewinnung im Wettbewerb der Arbeitge-ber und – mangels Notwendigkeit – nicht eine rückwärtsgerichtete, generelle Anhe-bung der Bezüge in allen Besoldungsgruppen und Erfahrungsstufen über das Ta-rifergebnis hinaus. Zum Gesetzentwurf gab es innerhalb der vorgesehenen Anhörungsfrist keine inhaltlichen Rückmeldungen seitens der Mitglieder des Kommunalen Rates und des Rech-nungshofs Rheinland-Pfalz. Gesetzesfolgenabschätzung Von einer Gesetzesfolgenabschätzung wurde im Hinblick auf die begrenzte Wirkungsbreite der Vorschriften abgesehen. Gender-Mainstreaming Das Prinzip des Gender-Mainstreamings ist bei der Konzeption des Gesetzentwurfs geprüft worden. Die vorgesehenen Regelungen haben keine unterschiedlichen Aus-wirkungen auf die Lebenssituation von Frauen und Männern. Demografischer Wandel sowie Auswirkung auf den Mittelstand Die gesetzlichen Regelungen haben keine Auswirkungen auf die Bevölkerungs- und Altersentwicklung. Eine Auswirkung auf den Mittelstand ist ebenfalls nicht gegeben. 


 

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