Rheinland-Pfalz: Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Begründung: Vergleich der Besoldungshöge in Rheinland Pfalz zu Bund und Ländern (allgemein)

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Rheinland-Pfalz:
Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2024/2025 (LBVAnpG 2024/2025) - Begründung: Vergleich der Besoldungshöge in Rheinland Pfalz zu Bund und Ländern (allgemein)

Vergleich der Besoldungshöhe von Bund und Ländern (fünfter Parameter) Der fünfte Parameter betrachtet die durchschnittliche Besoldungshöhe von Bund und Ländern. Der Bund und die Länder tauschen sich zur Summe der jeweiligen Jahres-bruttobesoldung turnusmäßig aus. Die Jahresbruttobesoldung bemisst sich gemäß den verfassungsgerichtlichen Vorgaben aus dem Grundgehalt der Endstufe der je-weiligen Besoldungsgruppe sowie aus Einmal- und Sonderzahlungen. Nicht berück-sichtigt werden Amtszulagen und familienbezogene sowie alle sonstigen Besol-dungsbestandteile.

Für das Jahr 2023 als Ausgangspunkt der Anpassungen 2024 und 2025 ergeben sich beispielhaft folgende Abweichungen vom Durchschnitt:

Besoldungsgruppe Rheinland-Pfalz Durchschnitt Bund und andere Länder Abstand
A 6 39.055,20 37.496,26 4,16%
A 9 46.693,92 46.675,44 0,04%
A 13 69.850,92 70.098,90 -0,35%
A 16 95.652,48 95.680,52 -0,03%
B 3 105.643,32 105.468,56 0,17%
R 1 88.072,08 87.951,77 0,14%

 

Ein vergleichbares Bild zeigt sich auch für die übrigen Besoldungsgruppen und Be-soldungsordnungen. Eine negative Abweichung von 10 v. H. und mehr als Grenzwert für den fünften Pa-rameter ist schon im Jahr 2023 bei Weitem nicht erreicht. Anhaltspunkte, dass durch zusätzliche massive Anpassungsschritte anderer Länder jenseits einer Tarifüber-nahme sich dieses Bild in den folgenden Jahren statistisch in Richtung des Grenz-werts verändern wird, sind ebenso wenig erkennbar. Auf der 1. Prüfungsstufe greift somit insgesamt schon nicht die Vermutung der Ver-fassungswidrigkeit, da keiner der originären Grenzwerte im Jahr 2023 als Ausgangs-punkt der Anpassungen 2024 und 2025 überschritten ist. Perspektivisch wird für die Folgezeit weiterhin eine entsprechend günstige Entwicklung erwartet.

Der notwendige Abstand der untersten Besoldungsgruppen zum sozialrechtlichen Existenzminimum ist dabei ebenso klar gewahrt. Gesamtabwägung Auf der 2. Prüfungsstufe sind die Ergebnisse der 1. Prüfungsstufe mit den weiteren alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen einer Gesamtabwägung zusammenzu-führen. Dafür sind, nach den Präzisierungen des Bundesverfassungsgerichts aus 2020, zunächst die Feststellungen der 1. Prüfungsstufe, insbesondere das Ausmaß der Über- oder Unterschreitung der Schwellenwerte, im Wege einer Gesamtbetrach-tung zu würdigen und etwaige Verzerrungen – insbesondere durch genauere Be-rechnungen – zu kompensieren. Den fünf Parametern der 1. Prüfungsstufe kommt für die Gesamtabwägung eine Steuerungsfunktion hinsichtlich der Prüfungsrichtung und -tiefe zu: Sind mindestens drei Parameter der 1. Prüfungsstufe erfüllt, besteht die Vermutung einer der angemessenen Beteiligung an der allgemeinen Entwicklung der wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des Lebensstandards nicht genügenden und damit verfassungswidrigen Unteralimentation. Diese kann im Rah-men der Gesamtabwägung sowohl widerlegt als auch erhärtet werden. Werden um-gekehrt bei allen Parametern die Schwellenwerte unterschritten, wird eine angemes-sene Alimentation vermutet. Sind ein oder zwei Parameter erfüllt, müssen die Ergebnisse der 1. Stufe, insbesondere das Maß der Über- beziehungsweise Unter-schreitung der Parameter, zusammen mit den auf der zweiten Stufe ausgewerteten alimentationsrelevanten Kriterien im Rahmen der Gesamtabwägung eingehend ge-würdigt werden (vgl. BVerfG – 2 BvL 4/18, Rn. 85). Aufgrund der vorliegenden Unterschreitung aller Schwellenwerte ist folglich von einer vermuteten Amtsangemessenheit auszugehen. Die Gesamtabwägung könnte allen-falls durch deutliche Einschnitte bei den Beamtinnen und Beamten sowie Richterin-nen und Richtern beziehungsweise deutlich negative Aspekte im Vergleich zu sons-tigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern noch zu einem anderen Ergebnis führen.

Solche Umstände sind aber gerade nicht erkennbar. Vielmehr hat sich in der jüngs-ten Vergangenheit eine sehr positive Entwicklung ergeben, die das vermutete Er-gebnis der 1. Prüfungsstufe klar bestätigt. Besonders herauszustellen sind die zu-sätzlichen Bezügeanpassungen von jeweils 2 v. H. in den Jahren 2019 und 2020, mit denen das Land im Sinne eines immensen Kraftakts die Attraktivität rheinland-pfälzischer Beamten- und Richterverhältnisse im Wettbewerb zwischen privaten und öffentlichen Arbeitgebern entschieden stärken konnte. Gerade auch im besoldungs-externen Vergleich hat sich dabei die qualitätssichernde Funktion der rheinland-pfälzischen Bezüge bestätigt, wohingegen bei privaten Arbeitgebern – etwa ange-sichts der Corona- und der Energie-Krise – Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teils massive Einschnitte hinnehmen mussten. Zur attraktiven Grundbesoldung in Rheinland-Pfalz kamen schließlich weitere, flan-kierende Maßnahmen der jüngsten Vergangenheit zum Besoldungsrecht, wie bei-spielsweise die Dynamisierung aller Beträge der Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten, die Anhebung der Stellenzulage im Justizvollzugsdienst oder das Maßnah-menpaket zur Steigerung der Attraktivität des öffentlichen Dienstes gemäß dem LBVAnpG 2022, mit dem – neben der Tarifübernahme und der Übertragung der Corona-Sonderzahlung auf die Beamtenschaft – die Hebung der niedrigsten Besol-dungsgruppe auf A 5, die Streichung der ersten Erfahrungsstufe bis zur Besoldungs-gruppe A 7 oder auch die massive Stärkung der Familienzuschläge für kinderreiche Familien umgesetzt worden sind. Deutliche alimentative Verbesserungen finden sich ergänzend in diesem Gesetz, mit dem sowohl die Familienzuschläge für dritte und weitere Kinder erneut angehoben und die Eingangsbezahlung höherer Besoldungsgruppen im Wettbewerb der Arbeit-geber verbessert, als auch die Anwärterbezahlung und das Stellenzulagensystem nochmals konkurrenzfähiger ausgestaltet werden. Schließlich müssen auch die unmittelbaren Auswirkungen durch die Steuerfreiheit der Corona-Sonderzahlung von 1 300 EUR respektive 650 EUR für Anwärterinnen und Anwärter sowie der in Artikel 1 vorgesehenen Inflationsausgleichszahlungen an Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter beziehungsweise Anwärterinnen und Anwärter mit Beträgen von insgesamt 3 000 EUR respektive 1 500 EUR berücksichtigt werden. Denn durch die Steuerbefreiung erhöhen diese Beträge un-mittelbar und in voller Höhe das Nettoeinkommen der Bediensteten. Die bei der Pa-rameterbetrachtung vorgenommene Umrechnung eines finanziellen Volumens in ei-nen linearen Faktor hat diesen Umstand noch ausgeblendet, sodass im Ergebnis nochmals deutlich höhere Nettoeinkommenszuwächse zu verzeichnen sind. Nimmt man darüber hinaus ergänzend das Versorgungs- und Beihilferecht hinzu, sind ebenfalls keine Umstände ersichtlich, die das positive Ergebnis der 1. Prüfungs-stufe zu erschüttern vermögen. Vielmehr bleibt festzustellen, dass die Inflationsaus-gleichszahlungen zum Ausgleich der besonderen Belastungen unter Berücksichti-gung des individuellen Ruhegehaltsatzes auch die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger erfassen. Auch die 2. Prüfungsstufe bietet somit keinerlei Anhaltspunkte, die das positive Er-gebnis der 1. Prüfungsstufe erschüttern könnten. Auf die 3. Prüfungsstufe kommt es demnach nicht mehr an. Insgesamt bestehen weder im Jahr 2023 als Ausgangspunkt der Anpassungen noch in den Anpassungsjahren 2024 und 2025 selbst Zweifel an der Verfassungskonformi-tät der Bezüge. Es wird die Teilhabe an der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse gewahrt.


 

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