Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § .6 Wartezeit

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§ 6 Wartezeit

Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern; auch ohne solche Gründe ist für jeden angefangenen Monat je ein Urlaubstag zu gewähren.


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