Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 17 Winterzusatzurlaub

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§ 17 Winterzusatzurlaub  

Beamte, die auf Veranlassung ihres Dienstvorgesetzten aus dienstlichen Gründen ihren vollen Erholungsurlaub in der Zeit vom 1. November bis zum 31. März nehmen, erhalten einen Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen. Fällt der Urlaub nur zum Teil in die vorbezeichnete Zeit, verringert sich der Zusatzurlaub entsprechend.


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