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Zur Übersicht der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz
§ 6 Wartezeit
Erholungsurlaub kann erst sechs Monate nach der Einstellung in den öffentlichen Dienst (Wartezeit) beansprucht werden. Er kann vor Ablauf der Wartezeit gewährt werden, wenn besondere Gründe dies erfordern; auch ohne solche Gründe ist für jeden angefangenen Monat je ein Urlaubstag zu gewähren.