Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 23 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin

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§ 23 Urlaub für eine Ausbildung als Schwesternhelferin   

Für eine Ausbildung als Schwesternhelferin soll Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge für die Dauer eines geschlossenen Lehrganges, höchstens jedoch für 20 Arbeitstage im Urlaubsjahr, gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Urlaub nach § 24 darf daneben vor Ablauf eines Jahres nach Urlaubsende nicht gewährt werden.


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