Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 19a Anspruch auf Elternzeit

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§ 19a Anspruch auf Elternzeit  

(1) Beamte haben unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG) in der Fassung vom 7. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3358) Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge.
(2) Der Anspruch besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes, bei einem angenommenen oder in Adoptionspflege genommenen Kind bis zu drei Jahren seit der Inobhutnahme, längstens bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes. Die Elternzeit kann auf bis zu vier Abschnitte verteilt werden; die alleinige Inanspruchnahme durch den anderen Elternteil findet hierbei Anrechnung.
(3) Auf Antrag ist den Beamten eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Eine nicht für den Dienstherrn erfolgende Teilzeitbeschäftigung bis zu dem in Satz 1 genannten Umfang lässt den Anspruch auf Elternzeit unberührt.


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