Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 26 Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke

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§ 26 Urlaub für fachliche, staatspolitische, kirchliche und sportliche Zwecke   

(1) In folgenden Fällen kann Urlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen
1. für die Teilnahme an wissenschaftlichen Tagungen und an beruflichen Aus- und Fortbildungsveranstaltungen, die von staatlichen oder kommunalen Stellen durchgeführt oder gefördert werden, wenn die Teilnahme für die dienstliche Tätigkeit von Nutzen ist;
2. zur Ablegung von Prüfungen (Klausurarbeiten und mündliche Prüfung) nach einer Aus- oder Fortbildung im Sinne von Nummer 1;
3. für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen;
4. für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Weiterbildung sowie der Jugendarbeit, die von staatlichen Stellen, dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., anerkannten Volkshochschulen oder anerkannten Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft oder von einem Träger der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in der Fassung vom 8. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt oder gefördert werden, wenn der Beamte nebenamtlich oder nebenberuflich als ständiger Mitarbeiter bei dem Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e. V., einer anerkannten Volkshochschule oder einer anerkannten Landesorganisation der Weiterbildung in freier Trägerschaft oder bei einem Träger der Jugendarbeit im Sinne des § 11 Abs. 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch tätig ist;
5. für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Parteivorstandes, dem der Beamte angehört, und an Bundes-, Landes- oder Bezirksparteitagen, wenn der Beamte als Mitglied eines Parteivorstandes oder als Delegierter teilnimmt;
6. für die Teilnahme an Sitzungen der satzungsmäßigen Organe von Einrichtungen, die Veranstaltungen nach Nummern 1 oder 3 durchführen;
7.a) für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Vorstandes
der Organisationen der Kriegsbeschädigten, Vertriebenen und Flüchtlinge oder der Träger der freien Wohlfahrtspflege und freien Jugendhilfe sowie ihrer Zusammenschlüsse und ihrer Mitgliedsorganisationen oder der im Sanitäts- und Betreuungsdienst tätigen anerkannten zentralen freiwilligen Hilfsorganisation,
wenn der Beamte dem Vorstand angehört;
b) für die Teilnahme an Arbeitstagungen der in Buchstabe a bezeichneten Organisationen auf Bundes- oder Landesebene, wenn der Beamte als Mitglied eines Vorstandes der Organisation oder als Delegierter teilnimmt;
8. für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt, sowie an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages und des Deutschen Katholikentages;
9 .für die aktive Teilnahme an
a) den Olympischen Spielen, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungskämpfen auf Bundesebene, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband als Teilnehmer benannt worden ist,
b) Europapokal-Wettbewerben sowie den Endkämpfen um Deutsche sportliche Meisterschaften, wenn der Beamte von einem dem Deutschen Sportbund angeschlossenen Verband oder Verein als Teilnehmer benannt worden ist,
c) den Wettkämpfen beim Deutschen Turnfest;
10. für die Teilnahme an
Kongressen und Vorstandssitzungen internationaler Sportverbände, denen der Deutsche Sportbund oder ein ihm angeschlossener Sportverband angehören, Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen des Nationalen Olympischen Komitees, des Deutschen Sportbundes und ihm angeschlossener Sportverbände auf Bundesebene sowie Vorstandssitzungen solcher Verbände auf Landesebene, wenn der Beamte dem Gremium angehört;
11. für die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen von Organisationen, deren Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt.
Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach § 27.
(2) Freistellung, die ehrenamtlich und leitend in der Jugendarbeit tätigen Beamten aufgrund des Landesgesetzes zur Stärkung des Ehrenamtes in der Jugendarbeit vom 5. Oktober 2001 (GVBl. S. 209, BS 8002-2) in der jeweils geltenden Fassung zusteht, kann unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden.


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