Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 19b Antrag auf Elternzeit

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§ 19b Antrag auf Elternzeit  

(1) Die Elternzeit soll, wenn sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes oder nach Ablauf der Mutterschutzfrist ( § 4 Abs. 1 Satz 1 der Mutterschutzverordnung - MuSchVO - vom 16. Februar 1967 - GVBl. S. 55, BS 2030-1-23 - in der jeweils geltenden Fassung) beginnen soll, sechs Wochen, andernfalls acht Wochen vor Beginn schriftlich beantragt werden. Dabei ist anzugeben, für welche Zeiträume sie insgesamt in Anspruch genommen werden soll; Entsprechendes gilt für die Zeiten und den Umfang einer Teilzeitbeschäftigung nach § 19a Abs. 3 Satz 1.
(2) Die Elternzeit kann im Rahmen des § 19a Abs. 2 verlängert werden, wenn der Dienstvorgesetzte zustimmt. Sie ist auf Wunsch zu verlängern, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Inanspruchnahme aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.


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