Urlaubsverordnung von Rheinland-Pfalz: § 10 Anrechnung früheren Urlaubs

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§ 10 Anrechnung früheren Urlaubs

Erholungsurlaub, den der Beamte in einem anderen Beschäftigungsverhältnis für Zeiten erhalten hat, für die ihm Urlaub nach dieser Verordnung zusteht, ist auf den zu gewährenden Erholungsurlaub anzurechnen.


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