Besoldung Rheinland-Pfalz |
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Zur Übersicht der Urlaubsverordnung des Landes Rheinland-Pfalz
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung findet auf die unmittelbaren und mittelbaren Landesbeamten (§ 3 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes - LBG -) Anwendung.